Norm
AVG §19 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerden des M E wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Amtshandlungen (am 17./18.01.2013 und 14./15.02.2013) zu Recht erkannt:
Gemäß § 82 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) werden die Festnahmen, die Vorführungen und die Freiheitsentziehungen für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) werden die Festnahmen, die Vorführungen und die Freiheitsentziehungen für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.475,20 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.475,20 Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.
Text
1.1. In seinen Beschwerden vom 14.02.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, diese Beschwerdeschrift enthalte zwei getrennte Maßnahmenbeschwerden. Er sei am 17.01.2013 über Anordnung der belangten Behörde durch die Polizeiinspektion F festgenommen, zum Posten gebracht, von dort mit dem Polizeibus zwangsweise nach W gefahren, dort von einem Polizeiarzt untersucht und im PAZ H G inhaftiert worden. Nachdem die Polizei ihm persönlich bereits im Posten F und die Bezirkshauptmannschaft F Mag. H als unmittelbarem Rechtsvertreter mitgeteilt gehabt habe, es ginge um eine bloße Identitätsprüfung, sei ihm in W erklärt worden, er werde in Schubhaft genommen und am 21.01.2013 nach N abgeschoben. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Vertreter telefonisch erklärt, sie wisse nichts von einer Abschiebung und sei eine solche auch nicht geplant. Am 18.01.2013 sei er dann zwangsweise in den Amtsräumen des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion W (in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Rechtsvertreters) einer Delegation der N Botschaft vorgeführt und durch diese befragt worden. Um den Anschein einer Amtshandlung der österreichischen Polizei zu wahren, sei im Zimmer ein Mitarbeiter der Landespolizeidirektion W gesessen, der jedoch selbst an der Amtshandlung nicht teilgenommen habe. Nach dieser Befragung sei er in Handschellen abgeführt worden und sei ihm erklärt worden, er befinde sich in Schubhaft und werde am Montag abgeschoben. Dies sei dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters über Nachfrage auch bestätigt worden. Über mehrfache Intervention des Rechtsvertreters sei er dann doch enthaftet worden. Er sei dann auf die Straße gestellt worden und habe sich selbst um die Rückreise kümmern müssen. Der Rechtsvertreter habe am 29.01.2013 bei der belangten Behörde in der Person der Mitarbeiterin RAA Mag. A G Akteneinsicht nehmen wollen. Diese Akteneinsicht sei ihr zunächst verweigert worden. Nach etwa 40-minütiger Wartezeit seien ihr lediglich vorsortierte, vereinzelte Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden. Der Akt sei ihr nicht vorgelegt worden. Er sei am 14.02.2013 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Beamten der Polizeiinspektion F wiederum festgenommen, dem Polizeiarzt im Anhaltezentrum B vorgeführt, dann wieder im Polizeibus nach Wien gefahren und angeblich zur Vorführung vor eine Delegation der N Botschaft durch die Polizei in das Polizeianhaltezentrum H G eingeliefert worden. Die neuerliche Freiheitsentziehung sei neuerlich unter dem Deckmantel der „Identitätsfeststellung“ durch Polizeibeamten in W erfolgt, tatsächlich habe es sich neuerlich um eine unzulässige und grob rechtswidrige Vorführung vor eine fremde Macht gehandelt. Er sei vor dieser zweiten Amtshandlung weder aufgefordert worden, freiwillig bei der Polizei oder Bezirkshauptmannschaft oder bei der Botschaft der Republik N vorzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass die Vorladung oder Vorführung von Fremden vor eine ausländische Botschaft unzulässig sei. Der Fremdenrechtsgesetzgeber habe dies zum Anlass genommen, die offenkundig verfassungswidrige Bestimmung des § 46 Abs 2a FPG einzuführen. Es werde angeregt, § 46 Abs 2a zweiter Satz FPG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten. § 46 Abs 2a FPG berechtige auch einzig zur Vorladung vor eine inländische Behörde, niemals aber vor eine ausländische Botschaft. Auch das Feigenblatt der Durchführung dieser Vorladung in Amtsräumen des fremdenpolizeilichen Büros ändere nichts an der flagranten Rechtswidrigkeit dieser Handlung. Im Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion F vom 17.01.2013 sei der Zweck der Vorführung auch unverschleiert wiedergegeben (Identitätsprüfung durch die nigerianische Delegation). Für eine Vorführung zur Identitätsprüfung durch eine ausländische Botschaft bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage. § 34 FPG sehe lediglich eine Ermächtigung zur Identitätsfeststellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Einer solchen Identitätsprüfung habe er sich bereits über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F unterzogen. Sein Rechtsvertreter sei dazu vom zuständigen Polizeibeamten RI M der PI F telefonisch kontaktiert worden, es sei ein Termin vereinbart worden und er sei freiwillig erschienen. Es folgen Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgeschehen. Es werde daher beantragt, die geschilderten Maßnahmen, insbesondere die Festnahmen, Freiheitsentziehungen und Vorführungen vor die Nigerianische Botschaft, die Verweigerung der Akteneinsicht und die bewusste Erteilung falscher Auskünfte für rechtswidrig zu erklären.1.1. In seinen Beschwerden vom 14.02.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, diese Beschwerdeschrift enthalte zwei getrennte Maßnahmenbeschwerden. Er sei am 17.01.2013 über Anordnung der belangten Behörde durch die Polizeiinspektion F festgenommen, zum Posten gebracht, von dort mit dem Polizeibus zwangsweise nach W gefahren, dort von einem Polizeiarzt untersucht und im PAZ H G inhaftiert worden. Nachdem die Polizei ihm persönlich bereits im Posten F und die Bezirkshauptmannschaft F Mag. H als unmittelbarem Rechtsvertreter mitgeteilt gehabt habe, es ginge um eine bloße Identitätsprüfung, sei ihm in W erklärt worden, er werde in Schubhaft genommen und am 21.01.2013 nach N abgeschoben. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Vertreter telefonisch erklärt, sie wisse nichts von einer Abschiebung und sei eine solche auch nicht geplant. Am 18.01.2013 sei er dann zwangsweise in den Amtsräumen des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion W (in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Rechtsvertreters) einer Delegation der N Botschaft vorgeführt und durch diese befragt worden. Um den Anschein einer Amtshandlung der österreichischen Polizei zu wahren, sei im Zimmer ein Mitarbeiter der Landespolizeidirektion W gesessen, der jedoch selbst an der Amtshandlung nicht teilgenommen habe. Nach dieser Befragung sei er in Handschellen abgeführt worden und sei ihm erklärt worden, er befinde sich in Schubhaft und werde am Montag abgeschoben. Dies sei dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters über Nachfrage auch bestätigt worden. Über mehrfache Intervention des Rechtsvertreters sei er dann doch enthaftet worden. Er sei dann auf die Straße gestellt worden und habe sich selbst um die Rückreise kümmern müssen. Der Rechtsvertreter habe am 29.01.2013 bei der belangten Behörde in der Person der Mitarbeiterin RAA Mag. A G Akteneinsicht nehmen wollen. Diese Akteneinsicht sei ihr zunächst verweigert worden. Nach etwa 40-minütiger Wartezeit seien ihr lediglich vorsortierte, vereinzelte Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden. Der Akt sei ihr nicht vorgelegt worden. Er sei am 14.02.2013 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Beamten der Polizeiinspektion F wiederum festgenommen, dem Polizeiarzt im Anhaltezentrum B vorgeführt, dann wieder im Polizeibus nach Wien gefahren und angeblich zur Vorführung vor eine Delegation der N Botschaft durch die Polizei in das Polizeianhaltezentrum H G eingeliefert worden. Die neuerliche Freiheitsentziehung sei neuerlich unter dem Deckmantel der „Identitätsfeststellung“ durch Polizeibeamten in W erfolgt, tatsächlich habe es sich neuerlich um eine unzulässige und grob rechtswidrige Vorführung vor eine fremde Macht gehandelt. Er sei vor dieser zweiten Amtshandlung weder aufgefordert worden, freiwillig bei der Polizei oder Bezirkshauptmannschaft oder bei der Botschaft der Republik N vorzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass die Vorladung oder Vorführung von Fremden vor eine ausländische Botschaft unzulässig sei. Der Fremdenrechtsgesetzgeber habe dies zum Anlass genommen, die offenkundig verfassungswidrige Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG einzuführen. Es werde angeregt, Paragraph 46, Absatz 2 a, zweiter Satz FPG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG berechtige auch einzig zur Vorladung vor eine inländische Behörde, niemals aber vor eine ausländische Botschaft. Auch das Feigenblatt der Durchführung dieser Vorladung in Amtsräumen des fremdenpolizeilichen Büros ändere nichts an der flagranten Rechtswidrigkeit dieser Handlung. Im Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion F vom 17.01.2013 sei der Zweck der Vorführung auch unverschleiert wiedergegeben (Identitätsprüfung durch die nigerianische Delegation). Für eine Vorführung zur Identitätsprüfung durch eine ausländische Botschaft bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage. Paragraph 34, FPG sehe lediglich eine Ermächtigung zur Identitätsfeststellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Einer solchen Identitätsprüfung habe er sich bereits über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F unterzogen. Sein Rechtsvertreter sei dazu vom zuständigen Polizeibeamten RI M der PI F telefonisch kontaktiert worden, es sei ein Termin vereinbart worden und er sei freiwillig erschienen. Es folgen Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgeschehen. Es werde daher beantragt, die geschilderten Maßnahmen, insbesondere die Festnahmen, Freiheitsentziehungen und Vorführungen vor die Nigerianische Botschaft, die Verweigerung der Akteneinsicht und die bewusste Erteilung falscher Auskünfte für rechtswidrig zu erklären.
1.2. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 19.02.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 14.02.2013 kurz vor 11.00 Uhr von der Polizei F in seiner Wohnung in F abgeholt worden. Die beiden Polizeibeamten hätten ihm erklärt, sie hätten einen Haftbefehl der Bezirkshauptmannschaft F, um ihn nach W zu bringen. Ein ausdrücklich begehrter Anruf beim Rechtsanwalt sei ihm verweigert worden. Es sei ihm auch verweigert worden, Reisegepäck, Kleidung oder einen Toilettenbeutel mitzunehmen. Nach wenigen Minuten auf dem Polizeiposten F sei er ins Polizeianhaltezentrum B weitergebracht worden. Dort sei er einem Arzt vorgeführt und von diesem untersucht worden. Der Arzt habe erklärt, der Beschwerdeführer habe zwar Bluthochdruck, sei aber dennoch reisefähig. Er sei dann mit dem Polizei-PKW nach W gebracht worden. Um etwa 20.30 Uhr sei er im PAZ H angehalten worden. Während der ganzen Fahrt habe er nichts essen dürfen. Im PAZ H angekommen, habe es auch dort für ihn nichts zu essen gegeben. Auf der Fahrt sei ihm eine Flasche Fanta und ansonsten nichts verabreicht worden. Im PAZ H sei ihm das Telefon abgenommen worden. Er habe nicht telefonieren dürfen. Kurz vor 10.00 Uhr des 15.02.2013 sei er Beamten der N Botschaft vorgeführt worden. Drei davon seien Männer schwarzer Hautfarbe gewesen, weshalb er davon ausgehe, dass diese drei Personen n Staatsbürger und Angestellte der Botschaft gewesen seien. An einem Computer sei eine weiße Frau gesessen, die Eingaben in einen Computer gemacht habe. Zuerst sei er gefragt worden, ob er bereit sei, Angaben zu machen. Er habe jedoch verlangt, mit seinem Anwalt telefonieren zu dürfen. Er habe dann sein Mobiltelefon ausgehändigt bekommen, um den Botschaftsmitarbeitern die Telefonnummer seines Rechtsvertreters zu geben. Daraufhin hätten die Botschaftsmitarbeiter erklärt, mit der Kanzlei des Rechtsvertreters telefonieren zu wollen, er müsse inzwischen den Raum verlassen. Als er wieder hereingebracht worden sei, sei ihm wahrheitswidrig erklärt worden, man habe mit dem Rechtsvertreter telefoniert, von der Kanzlei sei niemand zur Teilnahme an der Amtshandlung entsandt worden. Tatsächlich habe niemand beim Rechtsvertreter angerufen. Das Telefon sei durchgängig besetzt gewesen, weil ein derartiger Anruf geradezu erwartet worden sei und auch der Mitarbeiter der Kanzlei vor Ort gewesen sei und mehrfach telefoniert habe. Nach zwei Minuten sei er dann mit der Begründung, es gebe noch andere Amtshandlungen, wieder zurück ins PAZ H gebracht worden. Tatsächlich habe sein Rechtsvertreter bereits am 14.02.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mitgeteilt, dass er einen Mitarbeiter der Kanzlei zur Amtshandlung entsenden werde. Tatsächlich sei dieser Mitarbeiter am Freitag, 15.02.2013, auch bereits um 09.50 Uhr am selben Ort wie bei der erstbekämpften Amtshandlung zugegen gewesen und habe sich beim zuständigen Beamten P, beim selben Mitarbeiter, bei dem er bereits während der ersten Amtshandlung am 17.01.2013 eingeschritten sei, nach seinem Vorführtermin erkundigt. Herr Pracher habe ihm erklärt, dass er dort richtig sei und er rechtzeitig aufgerufen werden werde. Um 10.50 Uhr habe sich seine Partnerin bei der Rechtsvertreterin telefonisch gemeldet und mitgeteilt, nach telefonischer Mitteilung des Beschwerdeführers sei die sogenannte Amtshandlung bereits abgeschlossen. Daraufhin habe der Mitarbeiter seines Rechtsvertreters neuerlich bei Herrn P nachgefragt. Es habe knapp 20 Minuten gedauert, bis er ihn erreicht habe. Dann habe Herr P ihm erklärt, dass er nicht zuständig sei. Außerdem habe er – der Mitarbeiter des Rechtsvertreters – keine Ladung und könne daher nicht beigezogen werden. Trotz des Gegeneinwandes, dass es sich um eine zwangsweise Vorführung handle und daher eine Ladung nicht existieren könne, habe Herr P beharrt, er sei nicht zuständig. Der Beschwerdeführer sei dann auch telefonisch bis 13.00 Uhr nicht erreichbar gewesen. Ein Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft F, Frau H, habe ergeben, dass diese die Freilassung nach der Amtshandlung angeordnet habe. Ein Telefonanruf im PAZ W, RI E, habe ergeben, dass der Beschwerdeführer inhaftiert sei. Es gebe keinen Auftrag zur Freilassung. Auf Vorhalt, dass die Bezirkshauptmannschaft F erklärt habe, der Beschwerdeführer werde nach der Amtshandlung sofort freigelassen, habe RI E erklärt, dass er davon nichts wisse. Der Mitarbeiter des Rechtsvertreters könne sich beim Eingang anmelden und dort mit dem Beschwerdeführer sprechen. Der Mitarbeiter des Rechtsvertreters habe beim Einlass erklärt, dass er mit dem Beschwerdeführer sprechen wolle. Der Einlassbeamte habe erklärt, ohne Rechtsanwaltsausweis könne er mit dem Beschwerdeführer nicht sprechen. Er müsse daher außerhalb des PAZ warten. Gegen 12.50 Uhr sei der Beschwerdeführer dann aus dem PAZ H entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei um 23.49 Uhr in F eingetroffen. Von dort habe der Beschwerdeführer noch etwa 15 Minuten bis nach Hause benötigt. Erst mit dem Erreichen seines Wohnortes um etwa 00.20 Uhr sei die Amtshandlung bzw deren Auswirkungen abgeschlossen. Die Amtshandlung habe keinem rechtlich zulässigen Zweck gedient, sie sei sinnlos gewesen und habe ausschließlich dazu intendiert, Druck auf ihn auszuüben. Eine Vorführung quer durch Österreich vor eine Delegation einer fremden Macht und die Inhaftierung sei weder im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand für den Steuerzahler, noch im Hinblick auf den Grundrechtseingriff vertretbar. Es gebe dafür auch keine gesetzliche Deckung, weil zwangsweise Vorführungen nur im Sprengel zulässig seien und zwangsweise Vorführungen generell nur zulässig seien, wenn kein gelinderes Mittel möglich und die Vorführung unerlässlich sei. Keine dieser Voraussetzungen lägen hier vor. Die Idee der Amtshandlung als solche sei also exzessiv und rechtsmissbräuchlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Vergangenheit bereits dargestellt, dass die Vorführung vor eine fremde Botschaft unzulässig sei, weil zwangsweise Vorführungen im Gesetz nur vor die jeweilige Behörde erlaubt seien. Es bestehe sohin der dringende Verdacht einer Umgehung gesetzlicher Vorschriften und prinzipieller Rechtsstrukturen der Republik Österreich. Die Amtshandlung habe auch keinem sinnvollen Ergebnis gedient, weil bei der Amtshandlung erwartungsgemäß gar nichts herausgekommen sei, ja auch gar nichts herauskommen habe können. Rechtswidrig sei die Weigerung der Polizei Frastanz gewesen, Kontakt mit dem Rechtsvertreter aufzunehmen. Rechtswidrig sei die Weigerung der Polizei F gewesen, ihn mitzunehmen, ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Reisesachen zusammenzustellen und seinen Anwalt zu kontaktieren. Rechtswidrig seien die Verweigerung von Nahrung und die unterlassene Versorgung des Beschwerdeführers mit Trinkmöglichkeiten gewesen. Rechtswidrig sei die Erklärung des Polizeiarztes gewesen, ihn trotz Bluthochdrucks quer durch Österreich schippern zu lassen ohne erkennbaren Zweck. Rechtswidrig sei die Verweigerung von Nahrung nach seiner Ankunft im PAZ H gewesen. Rechtswidrig sei die schikanöse Verweigerung telefonischer Kontakte des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter gewesen. Rechtswidrig sei die Abnahme des Telefons im PAZ H gewesen, weil er keiner Straftat verdächtig und nicht in Schubhaft gewesen sei. Besondere Perfidie stelle dar, wie er um die Möglichkeit gebracht worden sei, bei der Amtshandlung rechtlich vertreten zu werden. Ein Mitarbeiter seines Rechtsvertreters habe bereits vor der Amtshandlung vor dem von der Bezirkshauptmannschaft F genannten Zimmer vor Ort gewartet und habe auch mehrfach mit dem richtigen Beamten gesprochen. Offenbar sei die Intention gerade darin gelegen gewesen, ihn bei der Amtshandlung um seinen Vertretungsanspruch zu bringen. Rechtswidrig sei auch die perfide Behauptung gegenüber ihm gewesen, sein Rechtsvertreter wolle an der Amtshandlung nicht teilnehmen. Rechtswidrig sei auch die grundlose Anhaltung des Beschwerdeführers nach der Amtshandlung gewesen. Da die Amtshandlung knapp nach 10.00 Uhr abgeschlossen gewesen sei, habe es keinerlei sachlichen Grund gegeben, ihn bis fast 13.00 Uhr im PAZ H weiterhin anzuhalten. Rechtswidrig sei in beiden Fällen auch die Unterlassung gewesen, ihm entsprechende Rückreisemöglichkeiten in Form von Zugkarten oder ähnlichem zu geben. Es werde daher beantragt, auch die zweite Amtshandlung bis zu ihrem Ende am Samstag, 16.02.2013, um 00.20 Uhr (Ankunft in der Wohnung) wegen der dargestellten Verstöße und insbesondere wegen folgender Verstöße als rechtswidrig zu erklären: Verweigerung der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter zu Beginn der Amtshandlung, später im Posten B, wiederholt im PAZ H, vor und nach der Amtshandlung, grundlose Anhaltung bis 12.50 Uhr, Abnahme des Telefons, Verweigerung von Nahrung während des ganzen 14.02., unzulängliche Versorgung mit Flüssigkeit bei der Fahrt, absichtliche Irreführung des Mitarbeiters des Rechtsvertreters, absichtliche Irreführung des Beschwerdeführers hinsichtlich des anwesenden Vertreters, Unverhältnismäßigkeit der Amtshandlung insgesamt, unzulässige Zielsetzung der Amtshandlung, Untauglichkeit der Amtshandlung, unzulässige Distanz der Vorführung vor eine fremde Botschaft, Vorführung ohne vorhergehende Vorladung und damit Möglichkeit freiwilligen Erscheinens, undefinierte Zielsetzung der Amtshandlung und mangelnde Erklärung des Gegenstands der Amtshandlung.
6.1. Nach § 39 Abs 2 Z 1 FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 122/2009, sind die Organe des öffentliche Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 74 Abs 1 oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen. Nach § 39 Abs 5 FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 122/2009, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs 2 bis zu 48 Stunden zulässig, darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nur gemäß Abs 6, § 77 Abs 5 oder in Schubhaft möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.6.1. Nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, sind die Organe des öffentliche Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 74, Absatz eins, oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen. Nach Paragraph 39, Absatz 5, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 2 bis zu 48 Stunden zulässig, darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nur gemäß Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz 5, oder in Schubhaft möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Nach § 46 Abs 2a FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 122/2009, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. § 19 Abs 2 bis 4 AVG gilt.Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt.
Nach § 74 Abs 2 FPG, BGBl I Nr 100/2005, kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werdenNach Paragraph 74, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden
6.2. Im vorliegenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, ob die Festnahmen, Freiheitsentziehungen und Vorführungen aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 11.04.2012 keine Folge geleistet hat (Amtshandlung am 17./18.01.2013) bzw anlässlich seiner Vorführung am 18.01.2013 ohne seinen Anwalt nicht sprechen wollte (Amtshandlung am 14./15.02.2013), zu Recht erfolgt sind.
6.3. Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 2010/21/0221).6.3. Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 2010/21/0221).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel – nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung – bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9, und VwGH 2010/21/0422).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel – nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung – bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 9, und VwGH 2010/21/0422).
Zwar hat der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 11.04.2012 keine Folge geleistet; ungeachtet dessen konnte dieser Ladungsbescheid aber keinen Titel für die zwangsweise Vorführung darstellen. Dies deshalb, weil der Ladungsbescheid entgegen der Anordnung des § 19 Abs 3 AVG nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, weshalb dieser Ladungsbescheid nur als einfache Ladung angesehen werden kann, dem Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Ladungsbescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung der zwangsweisen Vorführung etwas zu ändern.Zwar hat der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 11.04.2012 keine Folge geleistet; ungeachtet dessen konnte dieser Ladungsbescheid aber keinen Titel für die zwangsweise Vorführung darstellen. Dies deshalb, weil der Ladungsbescheid entgegen der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, weshalb dieser Ladungsbescheid nur als einfache Ladung angesehen werden kann, dem Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Ladungsbescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung der zwangsweisen Vorführung etwas zu ändern.
Da somit die Festnahme, Freiheitsentziehung und Vorführung vom 17.01./18.01.2013 einer Rechtsgrundlage entbehrte, war auszusprechen, dass diese Maßnahmen rechtswidrig waren.
6.4. Die belangte Behörde hat wider den Beschwerdeführer am 04.02.2013 einen weiteren Festnahmeauftrag erlassen, um den Fremden am 15.02.2013 beim PAZ H G vorzuführen; die Festnahme erfolgte am 14.02.2013, woraufhin der Beschwerdeführer am 15.02.2013 vorgeführt wurde. Die belangte Behörde hat hiezu die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Festnahmeauftrag vom 04.02.103 lediglich um eine Ergänzung zum ersten Vorführtermin vom 18.01.2013 gehandelt habe.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass schon die Nichtbefolgung der Ladung vom 11.04.2012 durch den Beschwerdeführer – aus den oben dargestellten Gründen – keinen Titel für die zwangsweise erste Vorführung darstellen konnte; dies gilt somit auch für die zweite Vorführung vom 15.02.2013.
Abgesehen davon hätte die Ladung vom 11.04.2012 selbst dann, wenn diese zu eigenen Handen zugestellt worden wäre, schon deshalb keine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Vorführung für die zweite Amtshandlung am 14./15.02.2013 bilden können, da die sich aus dem unbegründeten Nichtbefolgen (des Ladungsbescheides) sich ergebenden Rechtsfolgen, nämlich das Bilden eines Titels für die zwangsweise Vorführung, mit der Festnahme und Vorführung des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Amtshandlung am 17./18.01.2013 konsumiert waren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Identitätsprüfung am 18.01.2013 nur deshalb nicht erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer ohne seinen Anwalt nicht sprechen hat wollen (vgl in diesem Sinne VfSlg 12656).Abgesehen davon hätte die Ladung vom 11.04.2012 selbst dann, wenn diese zu eigenen Handen zugestellt worden wäre, schon deshalb keine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Vorführung für die zweite Amtshandlung am 14./15.02.2013 bilden können, da die sich aus dem unbegründeten Nichtbefolgen (des Ladungsbescheides) sich ergebenden Rechtsfolgen, nämlich das Bilden eines Titels für die zwangsweise Vorführung, mit der Festnahme und Vorführung des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Amtshandlung am 17./18.01.2013 konsumiert waren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Identitätsprüfung am 18.01.2013 nur deshalb nicht erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer ohne seinen Anwalt nicht sprechen hat wollen vergleiche in diesem Sinne VfSlg 12656).
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, vor der Erlassung eines neuerlichen Festnahmeauftrages dem Beschwerdeführer zunächst – allenfalls mittels eines neuerlichen Ladungsbescheides – die Möglichkeit einzuräumen, freiwillig zur Identitätsprüfung zu erscheinen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, wäre auch aus diesem Grund die zweite Festnahme, Freiheitsentziehung und Vorführung für rechtswidrig zu erklären gewesen.
7. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen. Die Verwaltungsakte wurden im Vollzugsbereich des Fremdenpolizeigesetzes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um zwei Maßnahmenbeschwerden handelt, waren dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Aufwendungen zwei Mal zuzusprechen.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Behörde zuzurechnen. Die Verwaltungsakte wurden im Vollzugsbereich des Fremdenpolizeigesetzes gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist. Da es sich im gegenständlichen Fall um zwei Maßnahmenbeschwerden handelt, waren dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Aufwendungen zwei Mal zuzusprechen.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Festnahmeauftrag, Ladung Befragung, Androhung Zwangsmittel, Zustellung zu eigenen HandenZuletzt aktualisiert am
30.08.2017