RS Dok 1999/8/25 73/6-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

BDG §43 Abs1 BDG §43 Abs2 BDG §44 Abs1 BDG §92 Abs1 Z4 StGB §310 Abs1
B-VG Art20 Abs3
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

ExekutivBea, Weitergabe von Informationen über geplante Planquadrate im Drogen- und Rotlichtmilieu; Amtsverschwiegenheit, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB

Rechtssatz

Wohlverhalten des Beschuldigten, aber auch eine günstige Zukunftsprognose können einen eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben.

Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 19.12.1996, 95/09/0153; 7.3.1997, 95/09/0045).

Der Beschuldigte hat durch die Weitergabe von Informationen von Planquadraten im Drogen- und im Rotlichtmilieu, durch seinen damit verbundenen engen Kontakt mit dem Rotlichtmilieu sowie durch den fahrlässigen Umgang mit offensichtlich bei einer Amtshandlung sichergestellten Rohypnoltabletten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung gänzlich zerstört, da er wiederholt jene Rechtsgüter gefährdet hat, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten besonders oblegen ist.

Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Der Beschuldigte hat durch die Weitergabe von Informationen von Planquadraten im Drogen- und im Rotlichtmilieu, durch seinen damit verbundenen engen Kontakt mit dem Rotlichtmilieu sowie durch den fahrlässigen Umgang mit offensichtlich bei einer Amtshandlung sichergestellten Rohypnoltabletten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung gänzlich zerstört, da er wiederholt jene Rechtsgüter gefährdet hat, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten besonders oblegen ist.

Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19990825_73_6_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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