Norm
BDG §43 Abs1 BDG §43 Abs2 BDG §44 Abs1 BDG §92 Abs1 Z4 StGB §310 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Weitergabe von Informationen über geplante Planquadrate im Drogen- und Rotlichtmilieu; Amtsverschwiegenheit, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGBRechtssatz
Wohlverhalten des Beschuldigten, aber auch eine günstige Zukunftsprognose können einen eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben.
Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 19.12.1996, 95/09/0153; 7.3.1997, 95/09/0045).
Der Beschuldigte hat durch die Weitergabe von Informationen von Planquadraten im Drogen- und im Rotlichtmilieu, durch seinen damit verbundenen engen Kontakt mit dem Rotlichtmilieu sowie durch den fahrlässigen Umgang mit offensichtlich bei einer Amtshandlung sichergestellten Rohypnoltabletten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung gänzlich zerstört, da er wiederholt jene Rechtsgüter gefährdet hat, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten besonders oblegen ist.
Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Der Beschuldigte hat durch die Weitergabe von Informationen von Planquadraten im Drogen- und im Rotlichtmilieu, durch seinen damit verbundenen engen Kontakt mit dem Rotlichtmilieu sowie durch den fahrlässigen Umgang mit offensichtlich bei einer Amtshandlung sichergestellten Rohypnoltabletten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung gänzlich zerstört, da er wiederholt jene Rechtsgüter gefährdet hat, deren Schutz ihm als Exekutivbeamten besonders oblegen ist.
Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_19990825_73_6_DOK_99_01