RS Dok 1999/10/11 45/7-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1999
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Norm

BDG §43 Abs2 BDG §92 Abs1 Z4 BDG §93 Abs1 BDG §95 Abs2 StGB §153 Abs1
StGB §153 Abs2 StGB §223 Abs2
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Verwalter eines Kurbetriebes, umfangreiche finanzielle Manipulationen, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wg des Verbrechens der Untreue und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, schwerster Vertrauensbruch, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Schon die Art der begangenen Delikte - das Verbrechen der Untreue und das Vergehen der Urkundenfälschung - ist besonders dazu geeignet, das Vertrauen in die treue, gewissenhafte und unparteiische - daher auch uneigennützige - Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Erschwerend dazu kommt der extrem lange Zeitraum der Tatausführung, die Vielzahl der Angriffshandlungen sowie die Schadenshöhe. Der Beschuldigte hat seine rechtswidrige Handlungsweise nämlich mindestens 13 Jahre hindurch aufrechterhalten, wobei dies in über hundert Tathandlungen erfolgte. Auch der Umfang der finanziellen Manipulationen hat mit über 5,7 Millionen S ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht. Von einem minderen Grad des Verschuldens kann daher nicht gesprochen werden.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte von seiner Dienststelle karenziert wurde und die Verfehlungen bei einem Dienstgeber mit eigener Rechtspersönlichkeit setzte.

Dem - wenn auch karenzierten - Beschuldigten, der eine dem Ressortbereich des BMAGS sowohl sachlich als auch rechtlich nahe stehende Tätigkeit ausübte, war ungeachtet des Bestehens eines privatrechtlichen Dienstvertrages, eine besondere Pflicht auferlegt, das Vermögen dieses Kurbetriebes bzw. der dahinter stehenden Stiftung nicht zu schädigen. Eine Weiterbeschäftigung eines Beamten, der die ihm übertragenen Aufgaben dermaßen rechtswidrig ausübt, erscheint - gleichgültig in welcher Verwendung - undenkbar.

DK: Geldstrafe S 150.000,-- (Ber d DA)

DOK: Entlassung

Dokumentnummer

DOKRS_19991011_45_7_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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