RS Dok 1999/11/25 91/9-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Schlagworte

Überwachungsposten, Vernachlässigung der Überwachungstätigkeit durch Telefonieren

Rechtssatz

Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beschuldigte tatsächlich an einem bestimmten Tag während seines Dienstes als Überwachungsposten telefonierte. Es gibt nämlich keinen Grund, an den glaubwürdigen Aussagen zweier Zeugen, die den Vorfall übereinstimmend bestätigten, zu zweifeln. Die Aussage des Beschuldigten, er hätte ein Diktiergerät benutzt, stellt sich als Schutzbehauptung dar.

DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19991125_91_9_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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