Schlagworte
Überwachungsposten, Vernachlässigung der Überwachungstätigkeit durch TelefonierenRechtssatz
Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen steht für den erkennenden Senat fest, dass der Beschuldigte tatsächlich an einem bestimmten Tag während seines Dienstes als Überwachungsposten telefonierte. Es gibt nämlich keinen Grund, an den glaubwürdigen Aussagen zweier Zeugen, die den Vorfall übereinstimmend bestätigten, zu zweifeln. Die Aussage des Beschuldigten, er hätte ein Diktiergerät benutzt, stellt sich als Schutzbehauptung dar.
DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_19991125_91_9_DOK_99_01