Norm
AVG §39 Abs2 AVG §45 Abs2 AVG §46 AVG §66 Abs2 BDG §38 Abs2Schlagworte
Versetzung, Abberufung von Leitungsfunktion, behauptetes schwer wiegendes Spannungsverhältnis, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, vorweggenommene BeweiswürdigungRechtssatz
Die Dienstbehörde kommt insgesamt aufgrund von Aussagen leitender und anderer Mitarbeiter der Dienststelle zum Ergebnis, dem BW seien fehlende Führungsqualifikation, fehlende soziale Kompetenz, Spannungsverhältnisse zu leitenden Mitarbeitern sowie die Förderung einer Gruppenbildung in der Dienststelle anzulasten. Die vom BW im Versetzungsverfahren namhaft gemachten Zeugen wurden jedoch nicht einvernommen mit der Begründung, der Sachverhalt sei bereits aufgrund der aufgenommenen Niederschriften ausreichend geklärt, wie auch immer die beantragten zusätzlichen Zeugen ausgesagt hätten.
Diese Vorgangsweise ist jedoch mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. § 45 Abs. 2 AVG verpflichtet die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und lässt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (VwGH 26.3.1992, 90/16/0202). Angebotene Beweise können nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn sie an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 4.9.1996, 95/21/0857 u.a.). Kann aber der Sachlage nach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die angebotenen Beweise zur Sachverhaltsermittlung geeignet wären, darf die Behörde von der Aufnahme dieser Beweise nicht Abstand nehmen (VwGH 23.4.1990, 90/19/0079). Dabei wird allerdings nicht verkannt, dass auch dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen und eine Ausuferung des Beweisverfahrens wird vermieden werden müssen.Diese Vorgangsweise ist jedoch mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Paragraph 45, Absatz 2, AVG verpflichtet die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und lässt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (VwGH 26.3.1992, 90/16/0202). Angebotene Beweise können nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn sie an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 4.9.1996, 95/21/0857 u.a.). Kann aber der Sachlage nach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die angebotenen Beweise zur Sachverhaltsermittlung geeignet wären, darf die Behörde von der Aufnahme dieser Beweise nicht Abstand nehmen (VwGH 23.4.1990, 90/19/0079). Dabei wird allerdings nicht verkannt, dass auch dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen und eine Ausuferung des Beweisverfahrens wird vermieden werden müssen.
Als weitere Gründe für den Vertrauensverlust werden im Versetzungsbescheid Angriffe des BW in den Disziplinarverfahren und in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gegenüber den gegen ihn ermittelnden Dienstaufsichtsorganen angeführt.
Die Dienstbehörde hat diese Angriffe ohne eingehende Befragung der dort zitierten Personen jedoch als "haltlos" bezeichnet, sie im Versetzungsbescheid aber verwendet.
Das Versetzungsverfahren ist aber mit wesentlichen und gravierenden Verfahrensmängeln behaftet, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäss § 66 Abs. 2 AVG und eine Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides erfordern.Das Versetzungsverfahren ist aber mit wesentlichen und gravierenden Verfahrensmängeln behaftet, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäss Paragraph 66, Absatz 2, AVG und eine Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides erfordern.
Dabei wird der wesentliche Sachverhalt am zweckmäßigsten in einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle durch Einvernahme und allfällige Gegenüberstellung der maßgeblichen Personen festgestellt werden können.
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat sich die Behörde bei ihren Verfügungen von den Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat sich die Behörde bei ihren Verfügungen von den Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Die BerK erachtet es daher als mit dem Postulate der Verfahrensökonomie im Einklang stehend, wenn diese mündliche Verhandlung von der bescheiderlassenden Behörde abgeführt wird (vgl. VfSlg.8153 und VwGH 29.11.1984, 84/06/0119 und 11.12.1990, 90/07/0017).Die BerK erachtet es daher als mit dem Postulate der Verfahrensökonomie im Einklang stehend, wenn diese mündliche Verhandlung von der bescheiderlassenden Behörde abgeführt wird vergleiche VfSlg.8153 und VwGH 29.11.1984, 84/06/0119 und 11.12.1990, 90/07/0017).
Dokumentnummer
BEKRS_19991129_31_28_BK_99_02