RS Dok 1999/12/20 118/8-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Norm

AVG §66 Abs2 BDG §43 Abs2 BDG §53 Abs1 BDG §124 Abs3 HDG 1994 §72
Abs2

Schlagworte

Verhandlungsbeschluss, Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates, vorläufige rechtliche Würdigung, allgemeine und besondere Dienstpflichten

Rechtssatz

Dem bekämpften Verhandlungsbeschluss mangelt es von Vornherein an der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder. Aber auch die noch im Verdachtsbereich erfolgte rechtliche Würdigung ist unzutreffend, werden dem BW doch ausgehend von einem sachverhaltsmäßigen Faktum, nämlich der Erstattung einer Strafanzeige gegen seinen Dienststellenleiter und einen Kollegen und der damit im Verdachtsbereich bestehenden Verletzung einer Meldepflicht, die Verletzung allgemeiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG aber auch die Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 3 Abs. 6 ADV angelastet. Weiters ist zu bedenken, dass das BDG in § 53 Abs. 1 eine ausdrückliche Meldepflicht für den Fall statuiert, dass dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung aus dem Wirkungsbereich seiner Dienststelle bekannt wird. § 45 Abs. 3 BDG überträgt dem Dienststellenleiter die Verpflichtung zur Strafanzeige. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.1.1992, Slg 13.561/A, den Schluss gezogen, dass ein Beamter, der nicht handlungspflichtiger Funktionsträger im vorher dargestellten Sinne ist, an sich nicht zur Anzeigeerstattung nach außen berechtigt ist.Dem bekämpften Verhandlungsbeschluss mangelt es von Vornherein an der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder. Aber auch die noch im Verdachtsbereich erfolgte rechtliche Würdigung ist unzutreffend, werden dem BW doch ausgehend von einem sachverhaltsmäßigen Faktum, nämlich der Erstattung einer Strafanzeige gegen seinen Dienststellenleiter und einen Kollegen und der damit im Verdachtsbereich bestehenden Verletzung einer Meldepflicht, die Verletzung allgemeiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG aber auch die Verletzung der Kameradschaftspflicht nach Paragraph 3, Absatz 6, ADV angelastet. Weiters ist zu bedenken, dass das BDG in Paragraph 53, Absatz eins, eine ausdrückliche Meldepflicht für den Fall statuiert, dass dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung aus dem Wirkungsbereich seiner Dienststelle bekannt wird. Paragraph 45, Absatz 3, BDG überträgt dem Dienststellenleiter die Verpflichtung zur Strafanzeige. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.1.1992, Slg 13.561/A, den Schluss gezogen, dass ein Beamter, der nicht handlungspflichtiger Funktionsträger im vorher dargestellten Sinne ist, an sich nicht zur Anzeigeerstattung nach außen berechtigt ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird aber weiters abzuklären sein, ob allenfalls doch keine Verletzung der Meldepflicht nach § 53 Abs. 1 BDG wegen Erfüllung der Tatbestandserfordernisse nach § 53 Abs. 1a BDG vorliegt, wobei noch sinngemäß auf die Zumutbarkeitsregelung des § 54 Abs. 2 BDG Bedacht zu nehmen sein wird.Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird aber weiters abzuklären sein, ob allenfalls doch keine Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 53, Absatz eins, BDG wegen Erfüllung der Tatbestandserfordernisse nach Paragraph 53, Absatz eins a, BDG vorliegt, wobei noch sinngemäß auf die Zumutbarkeitsregelung des Paragraph 54, Absatz 2, BDG Bedacht zu nehmen sein wird.

Zusammenfassend zeigt sich, dass der vom BW bekämpfte Bescheid zwar nicht aus den in der Berufung genannten Gründen, aber aus dem vorher Dargelegtem mehrfach rechtswidrig ist; die Sanierung wird unter Einbeziehung des BW und der sonstigen Beteiligten zweckmäßigerweise durch die DK (Außensenat G.) erfolgen; der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Sache zur neuerlichen Behandlung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückzuverweisen.Zusammenfassend zeigt sich, dass der vom BW bekämpfte Bescheid zwar nicht aus den in der Berufung genannten Gründen, aber aus dem vorher Dargelegtem mehrfach rechtswidrig ist; die Sanierung wird unter Einbeziehung des BW und der sonstigen Beteiligten zweckmäßigerweise durch die DK (Außensenat G.) erfolgen; der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Sache zur neuerlichen Behandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückzuverweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_19991220_118_8_BK_99_04
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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