Schlagworte
ExekutivBea, Grenzüberwachungsdienst, Dienstantritt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, BeweiswürdigungRechtssatz
Einem Gendarmeriearzt ist schon aufgrund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, aufgrund von Symptomen zu beurteilen, ob sich der Untersuchte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (sinngemäß dazu VwGH 29.1.1992, 91/02/0127).
Der gendarmerieärztlichen Untersuchung zufolge war der Beschuldigte aufgrund von Alkoholabusus nicht dienstfähig.
Weiters wird der Beschuldigte durch Aussagen von Zeugen belastet, die ebenfalls deutliche Alkoholisierungsmerkmale des Beschuldigten wahrnahmen.
DK: Geldbuße S 5.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20000110_122_8_DOK_99_01