RS Dok 2000/1/12 131/6-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2000
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Norm

AVG §39 Abs2 BDG §56 Abs3
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Beamter des Verkehrsamtes, Kanzleibediensteter, Nebenbeschäftigung, Fahrten für Busunternehmen, Erwerbsmäßigkeit, Ermittlungsverfahren, Verfahrensökonomie, Grundsatz in dubio pro reo

Rechtssatz

Von einer erwerbsmäßigen und damit meldepflichtigen Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs. 3 BDG kann erst dann gesprochen werden, wenn die durch die Beschäftigung regelmäßig erzielten Einkünfte die in § 41 EStG enthaltene Veranlagungsgrenze von derzeit S 10.000,-- jährlich übersteigen.Von einer erwerbsmäßigen und damit meldepflichtigen Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, BDG kann erst dann gesprochen werden, wenn die durch die Beschäftigung regelmäßig erzielten Einkünfte die in Paragraph 41, EStG enthaltene Veranlagungsgrenze von derzeit S 10.000,-- jährlich übersteigen.

Für die DOK ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wie die DK ihre Annahme, der Erwerb des Besch aus der Nebenbeschäftigung habe die Grenze von S 10.000,-- überschritten, begründet, wobei erst bei einem solchen Überschreiten - nicht bei einem bloßen Erreichen - dieser Grenze die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG ausgelöst würde.Für die DOK ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wie die DK ihre Annahme, der Erwerb des Besch aus der Nebenbeschäftigung habe die Grenze von S 10.000,-- überschritten, begründet, wobei erst bei einem solchen Überschreiten - nicht bei einem bloßen Erreichen - dieser Grenze die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG ausgelöst würde.

Aus den Akten geht hervor, dass die Spezialeinheit der EBT bemüht war, den hier gegenständlichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, was jedoch nicht hinreichend gelungen ist. Auch die DK vermochte in der Folge eine weitere Klärung der Frage der Höhe des Einkommens des Besch aus der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung nicht mit der erforderlichen Genauigkeit herbeizuführen.

Im Hinblick darauf, dass sich der (oder gegebenenfalls die) im angefochtenen Disziplinarerkenntnis genannte(n) private(n) Unternehmer als Nebenbeschäftigungs-Dienstgeber des Besch im Tatzeitraum mit an Sicherheit grenzender (höchster) Wahrscheinlichkeit nicht der Befragung durch österreichische Behörden aussetzen wird (werden), ist die Verfolgung dieser einzigen Möglichkeit, einen Beweis der Höhe der vom Besch aus seiner Nebenbeschäftigung lukrierten Einkünfte zu erbringen, nach Ansicht der DOK aus Gründen der Verfahrensökonomie - § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG hat gemäß § 105 BDG auch im Disziplinarverfahren zu gelten - nicht vertretbar.Im Hinblick darauf, dass sich der (oder gegebenenfalls die) im angefochtenen Disziplinarerkenntnis genannte(n) private(n) Unternehmer als Nebenbeschäftigungs-Dienstgeber des Besch im Tatzeitraum mit an Sicherheit grenzender (höchster) Wahrscheinlichkeit nicht der Befragung durch österreichische Behörden aussetzen wird (werden), ist die Verfolgung dieser einzigen Möglichkeit, einen Beweis der Höhe der vom Besch aus seiner Nebenbeschäftigung lukrierten Einkünfte zu erbringen, nach Ansicht der DOK aus Gründen der Verfahrensökonomie - Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG hat gemäß Paragraph 105, BDG auch im Disziplinarverfahren zu gelten - nicht vertretbar.

Da nämlich weder der tätig gewordenen EBT als Spezialeinheit noch der Disziplinarkommission erster Instanz konkrete Feststellungen des jährlichen Einkommens des Besch aus der besagten Nebenbeschäftigung gelangen, erscheint eine Verifizierung der Frage des Überschreitens der 10.000,-- Schilling-Einkommensgrenze durch die DOK derzeit nicht möglich.

Davon ausgehend, dass die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht verbesserbar sind, war hinsichtlich des Anschuldigungspunktes

2) aus verfahrensökonomischen Gründen daher im Zweifel zu Gunsten des Besch davon auszugehen, dass seine Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung die festgelegte jährliche 10.000,-- Schilling-Grenze nicht überschritten und dass somit eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Abs. 3 BDG nicht vorlag, die eine Meldepflicht im Sinne des Gesetzes nach sich gezogen hätte. Der Besch war daher hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2) in dubio pro reo freizusprechen.2) aus verfahrensökonomischen Gründen daher im Zweifel zu Gunsten des Besch davon auszugehen, dass seine Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung die festgelegte jährliche 10.000,-- Schilling-Grenze nicht überschritten und dass somit eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, BDG nicht vorlag, die eine Meldepflicht im Sinne des Gesetzes nach sich gezogen hätte. Der Besch war daher hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2) in dubio pro reo freizusprechen.

DK: Geldstrafe ½ MB (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20000112_131_6_DOK_99_05
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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