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Rechtspfleger, Vorwurf der Einbringung eines Anmeldungsbogens im eigenen Interesse, obwohl mit der Verweigerung der Zustimmung durch die Agrarbehörde zu rechnen war; Beweiswürdigung, Schuld, subjektive TatseiteRechtssatz
Die Feststellung der DK, der Disziplinarbeschuldigte habe einen Anmeldungsbogen, dessen Erledigung in seinem persönlichen Interesse stand, eingebracht, obwohl er mit einer Verweigerung der Zustimmung durch die Agrarbehörde rechnen musste, steht mit den Beweisergebnissen in Widerspruch.
Die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses darüber hinaus festgehaltene Wendung, der Disziplinarbeschuldigte habe seinen Vertreter zur Bewilligung des Grundbuchstückes gedrängt, ist nicht nur aktenwidrig, sondern steht mit dem im gleichen Disziplinarerkenntnis festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.
Unabhängig davon hat sich die DK insoweit nicht mit der subjektiven Tatseite auseinander gesetzt, als sie das den inkriminierten Handlungen nachfolgende Handeln des Disziplinarbeschuldigten zwar in ihre Feststellungen aufnimmt, nicht jedoch einer entsprechenden Würdigung unterzieht.
Durch das festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten wurde weder der Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG, noch jener des § 43 Abs. 2 BDG verwirklicht. Jener des § 43 Abs. 1 BDG konnte schon deshalb nicht verwirklicht worden sein, weil der Disziplinarbeschuldigte selbst in keiner Phase des Vorgehens "seine dienstlichen Aufgaben" wahrnahm, sondern gleichsam als Außenstehender gegenüber den dienstlichen Aufgaben eines anderen, seines Vertreters, auftrat. Er befand sich nämlich im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auf Urlaub.Durch das festgestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten wurde weder der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, BDG, noch jener des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verwirklicht. Jener des Paragraph 43, Absatz eins, BDG konnte schon deshalb nicht verwirklicht worden sein, weil der Disziplinarbeschuldigte selbst in keiner Phase des Vorgehens "seine dienstlichen Aufgaben" wahrnahm, sondern gleichsam als Außenstehender gegenüber den dienstlichen Aufgaben eines anderen, seines Vertreters, auftrat. Er befand sich nämlich im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auf Urlaub.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20000118_116_6_DOK_99_01