RS Vwgh 2004/9/9 2001/15/0073

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §289;
BAO §93 Abs2;
GmbHG §96;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erledigung des Finanzamtes vom 22. November 1996 über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1995 ist an die übertragende GmbH gerichtet. Mit der Eintragung der Verschmelzung (hier erfolgt am 1. Dezember 1996) geht die übertragende Gesellschaft unter (Hinweis B 20. September 2001, 98/15/0152; E 22. Juni 2001, 2001/13/0051). Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes war an eine nicht mehr existente Person (die übertragende Gesellschaft) gerichtet und vermochte daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis E 3. Juli 2003, 2003/15/0024). Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit (Hinweis E 2. Juli 2002, 98/14/0223). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde (der Abgabenbehörde zweiter Instanz) war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 3. August 2004, 2001/13/0022).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150073.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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