RS Dok 2000/6/13 9/11-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StGB §159 Abs1
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Das Begehen der fahrlässigen Krida gemäß § 159 StGB durch den Disziplinarbesch war bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen und das Ansehen des Rechnungshofes in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Eignung ist bei einem Beamten des Rechnungshofes jedenfalls gegeben. Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG, bestehend in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG, ist daher zu bejahen.Das Begehen der fahrlässigen Krida gemäß Paragraph 159, StGB durch den Disziplinarbesch war bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen und das Ansehen des Rechnungshofes in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Eignung ist bei einem Beamten des Rechnungshofes jedenfalls gegeben. Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG, bestehend in der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, ist daher zu bejahen.

Aufgrund der massiven Schädigung des Rechtsgutes des fremden Vermögens und des beträchtlichen Gläubigerschadens in der Höhe von mehreren Millionen Schilling liegt eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG vor.Aufgrund der massiven Schädigung des Rechtsgutes des fremden Vermögens und des beträchtlichen Gläubigerschadens in der Höhe von mehreren Millionen Schilling liegt eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, BDG vor.

Dokumentnummer

DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_05
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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