Norm
BDG §43 Abs2Rechtssatz
Das Begehen der fahrlässigen Krida gemäß § 159 StGB durch den Disziplinarbesch war bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen und das Ansehen des Rechnungshofes in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Eignung ist bei einem Beamten des Rechnungshofes jedenfalls gegeben. Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG, bestehend in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG, ist daher zu bejahen.Das Begehen der fahrlässigen Krida gemäß Paragraph 159, StGB durch den Disziplinarbesch war bei objektiver Betrachtung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernstlich in Zweifel zu ziehen und das Ansehen des Rechnungshofes in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Eignung ist bei einem Beamten des Rechnungshofes jedenfalls gegeben. Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG, bestehend in der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, ist daher zu bejahen.
Aufgrund der massiven Schädigung des Rechtsgutes des fremden Vermögens und des beträchtlichen Gläubigerschadens in der Höhe von mehreren Millionen Schilling liegt eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG vor.Aufgrund der massiven Schädigung des Rechtsgutes des fremden Vermögens und des beträchtlichen Gläubigerschadens in der Höhe von mehreren Millionen Schilling liegt eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, BDG vor.
Dokumentnummer
DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_05