RS Dok 2000/8/1 41/10-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2000
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §93
BDG §125a Abs2

Rechtssatz

Die DK hat sich in ihrem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss eindeutig dahingehend festgelegt, dass in der bezughabenden Disziplinarsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Eine Ankündigung dahingehend, dass sie beabsichtige, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 125a Abs. 2 BDG durchzuführen, war nicht enthalten. Die Parteien des Verfahrens konnten daher ohne Zweifel davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde, in der sie etwaige Vorbringen zur Strafbemessung, wie etwa Antragsrechte des Disziplinaranwaltes bzw. Vorbringen des Besch, wie z.B. seine wirtschaftliche Situation und etwaige Milderungsgründe, wie z.B. das Geständnis hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, vortragen würden können.Die DK hat sich in ihrem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss eindeutig dahingehend festgelegt, dass in der bezughabenden Disziplinarsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Eine Ankündigung dahingehend, dass sie beabsichtige, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG durchzuführen, war nicht enthalten. Die Parteien des Verfahrens konnten daher ohne Zweifel davon ausgehen, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde, in der sie etwaige Vorbringen zur Strafbemessung, wie etwa Antragsrechte des Disziplinaranwaltes bzw. Vorbringen des Besch, wie z.B. seine wirtschaftliche Situation und etwaige Milderungsgründe, wie z.B. das Geständnis hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, vortragen würden können.

Wird den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit genommen, etwaige Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe im Disziplinarverfahren vorzubringen, so ist die von der Erstinstanz getroffene Ermessensentscheidung der Strafbemessung nicht nachvollziehbar und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. hiezu VwGH 18.1.1996, 93/09/0312).Wird den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit genommen, etwaige Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe im Disziplinarverfahren vorzubringen, so ist die von der Erstinstanz getroffene Ermessensentscheidung der Strafbemessung nicht nachvollziehbar und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche hiezu VwGH 18.1.1996, 93/09/0312).

DK: Geldstrafe (Ber d Besch u d DA)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20000801_41_10_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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