Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, nach Wahrnehmung eines tätlichen Angriffes gegen eine dritte Person untätig geblieben, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen § 302 Abs. 1 StGB, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbares Vertrauen, EntlassungRechtssatz
Ein zum Schutz der Gesetze berufener Exekutivbeamter, der angesichts unmittelbarer, offenbarer und rechtswidriger Gewaltanwendung gegen eine Person untätig bleibt, stellt einen großen Risikofaktor für die Bevölkerung, seine Dienststelle und den öffentlichen Dienst überhaupt dar und verletzt den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. In Anbetracht der Bedrohung des Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens, die zu schützen der Beamte im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger der Polizei berufen ist, hat er durch sein Untätigbleiben eine außerordentlich schwer wiegende Unterlassung begangen, die in der Folge auch zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB geführt hat. Der Besch hätte sich im Tatzeitpunkt seiner Eigenschaft als Polizeibeamter besinnen, adäquat handeln müssen und keinesfalls wegschauen dürfen. Durch sein Verhalten hat er dem Ansehen der Exekutive insgesamt und seines Wachkörpers im Besonderen schweren Schaden zugefügt und sich auch nach Ansicht des erkennenden Senates der DOK für den exekutiven Außendienst, für den er ausgebildet wurde, untragbar gemacht, weil der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert (VwGH 29.10.1997, 96/09/0053; 19.11.1997, 96/09/0218; 24.11.1997, 95/09/0348). Der Besch hat ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste.Ein zum Schutz der Gesetze berufener Exekutivbeamter, der angesichts unmittelbarer, offenbarer und rechtswidriger Gewaltanwendung gegen eine Person untätig bleibt, stellt einen großen Risikofaktor für die Bevölkerung, seine Dienststelle und den öffentlichen Dienst überhaupt dar und verletzt den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. In Anbetracht der Bedrohung des Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens, die zu schützen der Beamte im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger der Polizei berufen ist, hat er durch sein Untätigbleiben eine außerordentlich schwer wiegende Unterlassung begangen, die in der Folge auch zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB geführt hat. Der Besch hätte sich im Tatzeitpunkt seiner Eigenschaft als Polizeibeamter besinnen, adäquat handeln müssen und keinesfalls wegschauen dürfen. Durch sein Verhalten hat er dem Ansehen der Exekutive insgesamt und seines Wachkörpers im Besonderen schweren Schaden zugefügt und sich auch nach Ansicht des erkennenden Senates der DOK für den exekutiven Außendienst, für den er ausgebildet wurde, untragbar gemacht, weil der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert (VwGH 29.10.1997, 96/09/0053; 19.11.1997, 96/09/0218; 24.11.1997, 95/09/0348). Der Besch hat ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste.
DK: Entlassung (Strafberufung d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20000822_59_6_DOK_00_01