RS Dok 2000/8/31 103/14-BK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2000
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Norm

BDG §38
AVG §38
AVG §69 Abs1

Schlagworte

Versetzung, Antrag auf Wiederaufnahme wegen Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich Ladendiebstahls; objektive, verschuldensunabhängige Tatbestandsmerkmale für Versetzung, strafgerichtliches Verfahren war keine Vorfrage für Versetzungsverfahren

Rechtssatz

Fest steht, dass die angeführten Wiederaufnahmegründe, nämlich der strafger. Einstellungsbeschluss (wegen Ladendiebstahls) sowie das diese Einstellung bewirkende Gutachten, nicht unter dem Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 zu subsumieren sind. Es handelt sich bei dem Gerichtsbeschluss um keine das Versetzungsverfahren betreffende Vorfrage. Unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage, als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches, von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Diesbezüglich wurde schon im Versetzungsverfahren festgestellt, dass der Behörde das Recht zusteht, selbständig zu prüfen, ob eine die Versetzung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass, selbst wenn das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde kommt, darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden kann, die Anlass für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bieten könnte.Fest steht, dass die angeführten Wiederaufnahmegründe, nämlich der strafger. Einstellungsbeschluss (wegen Ladendiebstahls) sowie das diese Einstellung bewirkende Gutachten, nicht unter dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zu subsumieren sind. Es handelt sich bei dem Gerichtsbeschluss um keine das Versetzungsverfahren betreffende Vorfrage. Unter einer Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage, als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches, von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Diesbezüglich wurde schon im Versetzungsverfahren festgestellt, dass der Behörde das Recht zusteht, selbständig zu prüfen, ob eine die Versetzung rechtfertigende schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass, selbst wenn das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde kommt, darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden kann, die Anlass für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bieten könnte.

Aus diesen Gründen war für die BerK nur zu prüfen, ob der im Wiederaufnahmeantrag genannte Gerichtsbeschluss oder das zu diesem Gerichtsbeschluss führende Gutachten einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellt.Aus diesen Gründen war für die BerK nur zu prüfen, ob der im Wiederaufnahmeantrag genannte Gerichtsbeschluss oder das zu diesem Gerichtsbeschluss führende Gutachten einen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellt.

Diesbezüglich folgt die BerK der Auffassung des VwGH, nach der die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert (VwGH 8.6.1994, 92/12/0138, 26.4.1994, 91/14/0129 ua.).

Das im Wiederaufnahmeantrag angeführte und zum Gerichtsbeschluss führende Gutachten (Zurückziehung des Strafantrages wegen Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit) war aber für das Versetzungsverfahren nicht relevant, spricht es doch nur darüber ab, inwieweit der AS zur Tatzeit schuldhaft gehandelt hat. Wie jedoch schon im Versetzungsverfahren angeführt, sind für die Beurteilung der Behörde in diesem Verfahren ausschließlich objektive Merkmale heranzuziehen; es ist nicht zu beurteilen, inwieweit ein Bea dies schuldhaft herbeigeführt hat.

Bei der Beurteilung des für die Versetzung wichtigen dienstlichen Interesses war im Übrigen nicht nur die Begehung dieses Ladendiebstahles maßgeblich. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20000831_103_14_BK_98_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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