Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, keine ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens nach einem Diebstahl, unbefugter WaffenbesitzRechtssatz
Aufgrund der in seinem den Strafausspruch aufhebenden Erkenntnis bindend ausgesprochenen Rechtsansicht des VwGH ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, ob das Ausmaß der Schwere der vom Besch begangenen Dienstpflichtverletzungen, das anhand seiner Schuld zu bewerten ist, geeignet ist, eine Untragbarkeit des Besch im öffentlichen Dienst zu begründen.
Das Verhalten des Besch, der seine Befugnisse im Bereich sicherheitspolizeilicher Aufgaben und im Dienste der Strafrechtspflege missbraucht hat, ist als schwerst wiegendes Vergehen iSd § 43 Abs. 2 BDG zu qualifizieren, das den Kernbereich seiner Aufgaben als Exekutivbeamter betrifft, jedoch aufgrund der Folgen der Tat nicht geeignet, eine Untragbarkeit des Besch im öffentlichen Dienst zu begründen.Das Verhalten des Besch, der seine Befugnisse im Bereich sicherheitspolizeilicher Aufgaben und im Dienste der Strafrechtspflege missbraucht hat, ist als schwerst wiegendes Vergehen iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu qualifizieren, das den Kernbereich seiner Aufgaben als Exekutivbeamter betrifft, jedoch aufgrund der Folgen der Tat nicht geeignet, eine Untragbarkeit des Besch im öffentlichen Dienst zu begründen.
So hat der VwGH etwa bei einer weit gravierenderen Dienstpflichtverletzung durch einen Exekutivbeamten (im Zolldienst) das Vorliegen einer Untragbarkeit ungeachtet eines weitaus schwerer wiegenden Deliktes (in Form einer schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 StGB) verneint (vgl. dazu VwGH 21.2.1991, 90/09/0181). Die Schädigung der körperlichen Integrität einer Person durch einen Exekutivbeamten ist in diesem Fall als weit schwererer Eingriff in ein einem Exekutivbeamten anvertrautes Rechtsgut anzusehen als die Verfehlung des Besch (nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens gegenüber des Ladendiebstahls Tatverdächtiger). Auch wird dem Besch im Disziplinarerkenntnis bzw. im strafgerichtlichen Urteil nicht der Mangel an Ehrlichkeit im Umgang mit ihm anvertrauten Gütern und eine Schädigung des Dienstgebers oder anderer Personen um des eigenen Vorteils willen vorgeworfen (vgl. dazu VwGH 18.10.1990, 90/09/0088 oder VwGH 29.10.1997, 97/09/0183), was zur Untragbarkeit des Besch im öffentlichen Dienst geführt hätte.So hat der VwGH etwa bei einer weit gravierenderen Dienstpflichtverletzung durch einen Exekutivbeamten (im Zolldienst) das Vorliegen einer Untragbarkeit ungeachtet eines weitaus schwerer wiegenden Deliktes (in Form einer schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, StGB) verneint vergleiche dazu VwGH 21.2.1991, 90/09/0181). Die Schädigung der körperlichen Integrität einer Person durch einen Exekutivbeamten ist in diesem Fall als weit schwererer Eingriff in ein einem Exekutivbeamten anvertrautes Rechtsgut anzusehen als die Verfehlung des Besch (nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens gegenüber des Ladendiebstahls Tatverdächtiger). Auch wird dem Besch im Disziplinarerkenntnis bzw. im strafgerichtlichen Urteil nicht der Mangel an Ehrlichkeit im Umgang mit ihm anvertrauten Gütern und eine Schädigung des Dienstgebers oder anderer Personen um des eigenen Vorteils willen vorgeworfen vergleiche dazu VwGH 18.10.1990, 90/09/0088 oder VwGH 29.10.1997, 97/09/0183), was zur Untragbarkeit des Besch im öffentlichen Dienst geführt hätte.
Zum Tatvorwurf des unbefugten Besitzes einer Waffe nach § 36 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz wird im strafgerichtlichen Urteil festgehalten, der Besch habe von Februar bis August 1996 eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und dies auch gewusst. Damit wird ihm ein vorsätzlich begangenes Fehlverhalten angelastet. § 36 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz differenziert jedoch nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung des Deliktes (wer, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe führt....), sodass im Verhalten des Besch kein gravierenderer Unrechtsgehalt erblickt werden kann. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten schwer wiegend, weil es zu den Kernbereichen der Tätigkeit eines Exekutivbeamten gehört, die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.Zum Tatvorwurf des unbefugten Besitzes einer Waffe nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz wird im strafgerichtlichen Urteil festgehalten, der Besch habe von Februar bis August 1996 eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und dies auch gewusst. Damit wird ihm ein vorsätzlich begangenes Fehlverhalten angelastet. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz differenziert jedoch nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung des Deliktes (wer, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe führt....), sodass im Verhalten des Besch kein gravierenderer Unrechtsgehalt erblickt werden kann. Dennoch ist auch dieses Fehlverhalten schwer wiegend, weil es zu den Kernbereichen der Tätigkeit eines Exekutivbeamten gehört, die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen zu überwachen.
Zum Tatvorwurf des Ladendiebstahls sind die Feststellungen der DK zum Sachverhalt mangelhaft blieben. Da Ausführungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz, Schädigungsvorsatz) fehlen, konnte die als "Ladendiebstahl" qualifizierte Tathandlung nicht in die Strafbemessung mit einfließen. Auch vom Besch ist jedoch unbestritten geblieben, dass er sich in der nach diesem Vorfall mit dem Vertreter des Eigentümers stattgefundenen Diskussion in einer Weise verhielt, die geeignet war, das Standesansehen der Exekutive zu schädigen. Er hat damit eine Dienstpflichtverletzung begangen, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: 1. Rechtsgang: Entlassung
2. Rechtsgang: Geldstrafe 4 MB (Ersatzbescheid)
Dokumentnummer
DOKRS_20000904_92_15_DOK_97_01