Schlagworte
Beamter der allgemeinen Verwaltung, Protokollführer, außerdienstliches Verhalten, anonymisierte Präsentation seiner sexuellen Orientierung im Internet, Privatsphäre des Besch, keine DienstpflichtverletzungRechtssatz
Die DOK sieht im berufungsgegenständlichen Fall den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG nicht als erfüllt.Die DOK sieht im berufungsgegenständlichen Fall den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht als erfüllt.
Die inkriminierten Bilder und Texte des Besch in verschiedenen Homepages im Internet stellen weder Szenen von Gewalt noch solche sexueller Handlungen mit Kindern dar. Sie sind anonymisiert, d.h. der Besch ist darin weder mit vollem Namen genannt noch wird sein Beruf angegeben oder auf seine Beamteneigenschaft, geschweige denn seine Behörde oder Dienststelle hingewiesen.
Nach der Aktenlage ist der Besch als Protokollführer in der Protokollstelle seiner Dienststelle beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit mit der Protokollierung der dort einlaufenden Agenden und der Weiterleitung an die entsprechenden Fachabteilungen befasst. Weiters hat er die Kanzleileiterin fallweise zu vertreten, Daten in das EKIS einzuspeichern und in geringem Ausmaß Parteienverkehr abzuwickeln.
Die von der Erstinstanz angeführte Möglichkeit, dass Personen, die die Präsentationen des Besch im Internet gesehen bzw. gelesen hätten, behördlichen Kontakt mit ihm suchen bzw. haben könnten, ist rein hypothetischer Natur und reicht daher nicht aus, die Eignung der Vertrauensschädigung iSd § 43 Abs. 2 BDG darzutun.Die von der Erstinstanz angeführte Möglichkeit, dass Personen, die die Präsentationen des Besch im Internet gesehen bzw. gelesen hätten, behördlichen Kontakt mit ihm suchen bzw. haben könnten, ist rein hypothetischer Natur und reicht daher nicht aus, die Eignung der Vertrauensschädigung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG darzutun.
Durch ein bloßes "Outing" des Besch hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung kann der Betriebsfriede in der heutigen Zeit nicht gestört werden; das Vorliegen eines dienstlich relevanten Charaktermangels ist zu verneinen.
Ein Einfluss auf den Dienstbetrieb in der Protokollstelle der Dienststelle bzw. dessen Beeinträchtigung durch das außerdienstliche Verhalten des Besch ist somit insgesamt nicht nachvollziehbar.
Vorliegendenfalls ist somit der für eine Subsumption des angelasteten Verhaltens unter § 43 Abs. 2 BDG erforderliche Funktionsbezug (sowohl der besondere als auch der allgemeine) nicht gegeben, können also ein Zusammenhang zwischen dem außerdienstlichen Verhalten des Besch und seiner dienstlichen Tätigkeit nicht erkannt oder diesbezügliche Rückschlüsse nicht gezogen werden. Die hier inkriminierten Präsentationen im Internet sind nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die dienstliche Aufgabenerfüllung des Besch zu beeinträchtigen.Vorliegendenfalls ist somit der für eine Subsumption des angelasteten Verhaltens unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG erforderliche Funktionsbezug (sowohl der besondere als auch der allgemeine) nicht gegeben, können also ein Zusammenhang zwischen dem außerdienstlichen Verhalten des Besch und seiner dienstlichen Tätigkeit nicht erkannt oder diesbezügliche Rückschlüsse nicht gezogen werden. Die hier inkriminierten Präsentationen im Internet sind nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die dienstliche Aufgabenerfüllung des Besch zu beeinträchtigen.
Diese fallen daher ausschließlich in die Privatsphäre des Besch und sind durch Art. 8 MRK verfassungsrechtlich geschützt.Diese fallen daher ausschließlich in die Privatsphäre des Besch und sind durch Artikel 8, MRK verfassungsrechtlich geschützt.
DK: Geldstrafe S 8.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20001006_69_8_DOK_00_01