Norm
AVG §35Schlagworte
Ordnungs- und Mutwillensstrafen, keine Verhängung über Beamte des Dienststandes, Ahndung als Dienstpflichtverletzung; keine mutwillige Inanspruchnahme der BehördeRechtssatz
Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind nur die Anbringen des Besch vom 27.7.1998, 2.3.1999 und 16.3.1999, weil nur diese vom Einleitungsbeschluss erfasst wurden. Die "Vorgeschichte" der Anbringen des Besch an die Besoldungsstelle war daher nicht zu berücksichtigen.
Zum Anbringen des Besch vom 27.7.1998 hat die DK zutreffend festgestellt, dass sich der Besch mit der telefonischen Erledigung zufrieden gab und ihm daher kein mutwilliges Verhalten unterstellt werden konnte.
Die Anbringen vom 2.3.1999 und 16.3.1999 haben einer sinnvollen Verfolgung der rechtlichen Interessen des Besch gedient, sodass für den erkennenden Senat ein mutwilliges Verhalten des Besch iSd § 35 AVG iVm § 7 DVG nicht ersichtlich war.Die Anbringen vom 2.3.1999 und 16.3.1999 haben einer sinnvollen Verfolgung der rechtlichen Interessen des Besch gedient, sodass für den erkennenden Senat ein mutwilliges Verhalten des Besch iSd Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, DVG nicht ersichtlich war.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20001018_77_9_DOK_00_01