RS Dok 2000/11/8 68/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §45 Abs1
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Unterlassung der Erstattung einer Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung, Erteilung einer strafgesetzwidrigen Weisung

Rechtssatz

Der Besch hat durch seine Untätigkeit unmittelbar nach dem Einschreiten bei der Familie XY - bestehend in der Unterlassung der Erstattung einer Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung gegen ein Familienmitglied - eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG begangen, die ihm iSd § 91 BDG auch subjektiv vorwerfbar ist.Der Besch hat durch seine Untätigkeit unmittelbar nach dem Einschreiten bei der Familie XY - bestehend in der Unterlassung der Erstattung einer Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung gegen ein Familienmitglied - eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG begangen, die ihm iSd Paragraph 91, BDG auch subjektiv vorwerfbar ist.

Im Lichte der aktuellen rechtspolitischen Bestrebungen, mehr Augenmerk auf die Eindämmung von Gewalt in der Familie zu lenken und ein größeres Gewicht auf deren Verhinderung bzw. Verfolgung zu legen, ist die Exekutive zu verstärkter Sensibilität in diesem Bereich aufgerufen. Das in manchen Familien oder Partnerschaften gehäuft erforderliche behördliche Einschreiten darf Exekutivbeamte nicht zur Anwendung minderer Sorgfalt bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben verleiten. Der Beamte hat auch hier stets und immer wieder seine Pflicht zum Schutz von Menschen, deren Gesundheit und Freiheit wahrzunehmen und zu erfüllen.

Vom Besch unbestritten blieb der Vorwurf, einem ihm unterstellten Mitarbeiter die Weisung erteilt zu haben , gegen eine bestimmte Person eine Verwaltungsstrafanzeige wegen Verweigerung der Alkomatmessung zu erstatten, obwohl er gewusst habe, dass dieser diese Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weswegen er strafgerichtlich nach § 302 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.Vom Besch unbestritten blieb der Vorwurf, einem ihm unterstellten Mitarbeiter die Weisung erteilt zu haben , gegen eine bestimmte Person eine Verwaltungsstrafanzeige wegen Verweigerung der Alkomatmessung zu erstatten, obwohl er gewusst habe, dass dieser diese Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weswegen er strafgerichtlich nach Paragraph 302, StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

DK: Geldstrafe 3 MB (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20001108_68_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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