RS Dok 2000/11/16 17/18-DOK/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
VwGG §63

Schlagworte

Ausübung von Kritik an eigener Dienstbehörde in veröffentlichtem Beitrag, vertretbare Werturteile, keine Dienstpflichtverletzung

Rechtssatz

In Bindung an die im aufhebenden Erk d VwGH vom 28.7.2000, 97/09/0106, ausgesprochene Rechtsansicht erweisen sich die inkriminierten Äußerungen des Besch über seine eigene Dienstbehörde als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens iSd § 43 Abs. 2 BDG nicht überschreiten. Dabei ist dem Besch auch hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten. Die Kritik hat sich auf die Sache beschränkt, die inkriminierten Aussagen rechtfertigen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch bzw. den Schluss, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen.In Bindung an die im aufhebenden Erk d VwGH vom 28.7.2000, 97/09/0106, ausgesprochene Rechtsansicht erweisen sich die inkriminierten Äußerungen des Besch über seine eigene Dienstbehörde als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht überschreiten. Dabei ist dem Besch auch hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten. Die Kritik hat sich auf die Sache beschränkt, die inkriminierten Aussagen rechtfertigen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch bzw. den Schluss, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: 1. Rechtsgang: Geldbuße S 15.000,-- teilweise Freispruch

2. Rechtsgang: Freispruch (Ersatzbescheid)

Dokumentnummer

DOKRS_20001116_17_18_DOK_92_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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