RS Dok 2000/12/11 133/6-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §59 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ZollwacheBea, ausländischen Staatsbürgern die illegale Einreise gegen versprochenes Entgelt ermöglicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Ein u.a. zum Schutz vor Grenzverletzungen berufener Beamter der Zollverwaltung, der zwei ausländische Staatsbürger, welche nicht in Besitz gültiger Visa sind, illegal nach Österreich einreisen lässt, wobei er sich eine finanzielle Abgeltung in Aussicht stellen lässt, verletzt den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. In Anbetracht der eklatanten Missachtung pass- und fremdenrechtlicher Vorschriften, gerade die zu vollziehen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger der Zollverwaltung u.a. berufen ist, hat der Besch durch seine Vorgangsweise eine außerordentlich schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die in der Folge auch zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB geführt hat. Der Besch hätte sich im Tatzeitpunkt seiner Eigenschaft als Zollwachebeamter besinnen, adäquat handeln müssen und keinesfalls dem Ersuchen eines - durch Amtsverlust im Jahr 1993 aus dem Dienststand ausgeschiedenen - ehemaligen Kollegen nachkommen dürfen. Durch sein Verhalten hat der Besch dem Ansehen der Zollverwaltung insgesamt und seines Wachkörpers im Besonderen schweren Schaden zugefügt und sich für den Dienst als Zollwachebeamter, für den er ausgebildet wurde, untragbar gemacht, weil dieser ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert (VwGH 29.10.1997, 96/09/0053; 19.11.1997, 96/09/0218; 24.11.1997, 95/09/0348). Der Besch hat ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Wachkörpers im Besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste.Ein u.a. zum Schutz vor Grenzverletzungen berufener Beamter der Zollverwaltung, der zwei ausländische Staatsbürger, welche nicht in Besitz gültiger Visa sind, illegal nach Österreich einreisen lässt, wobei er sich eine finanzielle Abgeltung in Aussicht stellen lässt, verletzt den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. In Anbetracht der eklatanten Missachtung pass- und fremdenrechtlicher Vorschriften, gerade die zu vollziehen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Angehöriger der Zollverwaltung u.a. berufen ist, hat der Besch durch seine Vorgangsweise eine außerordentlich schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die in der Folge auch zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB geführt hat. Der Besch hätte sich im Tatzeitpunkt seiner Eigenschaft als Zollwachebeamter besinnen, adäquat handeln müssen und keinesfalls dem Ersuchen eines - durch Amtsverlust im Jahr 1993 aus dem Dienststand ausgeschiedenen - ehemaligen Kollegen nachkommen dürfen. Durch sein Verhalten hat der Besch dem Ansehen der Zollverwaltung insgesamt und seines Wachkörpers im Besonderen schweren Schaden zugefügt und sich für den Dienst als Zollwachebeamter, für den er ausgebildet wurde, untragbar gemacht, weil dieser ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert (VwGH 29.10.1997, 96/09/0053; 19.11.1997, 96/09/0218; 24.11.1997, 95/09/0348). Der Besch hat ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Wachkörpers im Besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20001211_133_6_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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