RS Dok 2001/1/9 124/8-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2001
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs2
StPO §90a
StGB §127
  1. StPO § 90a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, wiederholte Angriffe auf fremdes Eigentum, Ladendiebstahl, Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens aufgrund Diversion, massiver Vertrauensverlust, dennoch Gewährung einer letzten Chance

Rechtssatz

Die Anwendung der Diversionsbestimmung durch die Organe der Strafrechtspflege begründet keine wie immer geartete Bindung der Disziplinarbehörden (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179). Der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt (Entwendung von sieben CDs in zwei Angriffen) war daher, ohne Bindung an die strafgerichtliche Einstellung des Verfahrens, von der Disziplinarbehörde eigenständig zu prüfen. Durch seine wiederholten, wenn auch strafrechtlich nicht relevanten, Angriffe auf fremdes Eigentum hat der Besch ein Verhalten gesetzt - wenn auch außer Dienst - das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltigst zu stören (§ 43 Abs. 2 BDG).Die Anwendung der Diversionsbestimmung durch die Organe der Strafrechtspflege begründet keine wie immer geartete Bindung der Disziplinarbehörden (sinngemäß dazu VwGH 30.4.1987, 86/09/0179). Der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt (Entwendung von sieben CDs in zwei Angriffen) war daher, ohne Bindung an die strafgerichtliche Einstellung des Verfahrens, von der Disziplinarbehörde eigenständig zu prüfen. Durch seine wiederholten, wenn auch strafrechtlich nicht relevanten, Angriffe auf fremdes Eigentum hat der Besch ein Verhalten gesetzt - wenn auch außer Dienst - das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltigst zu stören (Paragraph 43, Absatz 2, BDG).

Die wiederholten, rechtswidrigen Angriffe auf fremdes Eigentum, ein Rechtsgut, dessen Achtung und Schutz zum Kernbereich der Dienstpflichten des Besch zählt, sind von ihm vorsätzlich begangen worden und als äußerst gravierende Dienstpflichtverletzungen anzusehen. Das Verschulden des Besch ist in Ansehung der Mehrmaligkeit der Angriffe und seiner Motive, nämlich des Bereicherungsvorsatzes und einer leichtfertigen und verantwortungslosen Haltung zu seinen Dienstpflichten, ungeachtet des geringen Schadenswertes der von ihm entwendeten CDs, als äußerst schwer wiegend zu betrachten. Durch sein Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter hat der Besch daher das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Dienstführung nahezu völlig zerstört.

Die DOK ist dennoch zur Auffassung gelangt, dass die Tat nicht die völlige Untragbarkeit des Besch für den öffentlichen Dienst zu begründen vermag und dass dem Besch eine letzte Chance gegeben werden soll, sich im öffentlichen Dienst zu bewähren.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 5 MB

Dokumentnummer

DOKRS_20010109_124_8_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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