Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, während Vernehmung Bedrohung eines Verdächtigen mit der Dienstwaffe, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen DrohungRechtssatz
Die gerichtliche Verurteilung kann in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, 8.10.1986, 85/09/0252, 15.12.1999, 98/09/0212). Ein Exekutivbeamter, der im Zuge einer Vernehmung eines Verdächtigen diesen mit der Dienstwaffe im Mundbereich bedroht, lässt berechtigte Zweifel an seiner sachlichen und unparteiischen Amtsführung aufkommen. Damit ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.Die gerichtliche Verurteilung kann in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, 8.10.1986, 85/09/0252, 15.12.1999, 98/09/0212). Ein Exekutivbeamter, der im Zuge einer Vernehmung eines Verdächtigen diesen mit der Dienstwaffe im Mundbereich bedroht, lässt berechtigte Zweifel an seiner sachlichen und unparteiischen Amtsführung aufkommen. Damit ist auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, beeinträchtigt. Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe soll gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen ist und der Beamte, der dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, zur Rechenschaft gezogen wird.
Neben § 43 Abs. 2 BDG hat der Besch durch sein Verhalten auch den Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG verwirklicht.Neben Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Besch durch sein Verhalten auch den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, BDG verwirklicht.
DK: Geldstrafe S 20.000,-- (Ber d Besch u d DA)
DOK: Geldstrafe S 30.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20010201_110_7_DOK_00_01