RS Dok 2001/3/8 98/14-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2001
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Norm

AVG §13 Abs1
AVG §63 Abs4
ABGB §871
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Schlagworte

Disziplinaranwalt, rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht, bindend auch für weisungsbefugten Leiter der Zentralstelle

Rechtssatz

Eine Berufung ist nur zulässig, wenn die Partei nicht innerhalb der Berufungsfrist einen ausdrücklichen, d.h. eindeutigen (zweifelsfreien) Berufungsverzicht abgegeben hat; ein solcher kann, etwa auch wenn er von einem Vertreter abgegeben wurde, nicht widerrufen werden. Ein Verzicht wird auch in der Zurücknahme einer schon eingebrachten Berufung gesehen.

Zufolge § 13 Abs. 1 AVG ist die Einhaltung einer besonderen Form, etwa der Schriftlichkeit, für die Erklärung eines Berufungsverzichts keine Voraussetzung (VfGH 25.6.1963, VfSlg. 4462; VwGH 23.1.1951, VwSlg. 1889/A).Zufolge Paragraph 13, Absatz eins, AVG ist die Einhaltung einer besonderen Form, etwa der Schriftlichkeit, für die Erklärung eines Berufungsverzichts keine Voraussetzung (VfGH 25.6.1963, VfSlg. 4462; VwGH 23.1.1951, VwSlg. 1889/A).

Einem Rechtsmittelverzicht kommt nach der Rsp des VwGH dann keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum iSd § 871 ABGB schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden u.a. dann keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen. Die Irreführung muss weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen (VwGH 21.2.1996, 92/14/0057 m.w.N.). Ein physischer oder psychischer Zwang, der die freie Willensbildung verhindert, macht auch im Bereich des öffentlichen Rechtes eine Willenserklärung und sohin auch einen Rechtsmittelverzicht unwirksam (VwGH 27.6.1947, 0335/46, VwSlg. 17 F/1947). Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers zu beachten (VwGH 18.9.1981, 81/02/0058).Einem Rechtsmittelverzicht kommt nach der Rsp des VwGH dann keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum iSd Paragraph 871, ABGB schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden u.a. dann keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen. Die Irreführung muss weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen (VwGH 21.2.1996, 92/14/0057 m.w.N.). Ein physischer oder psychischer Zwang, der die freie Willensbildung verhindert, macht auch im Bereich des öffentlichen Rechtes eine Willenserklärung und sohin auch einen Rechtsmittelverzicht unwirksam (VwGH 27.6.1947, 0335/46, VwSlg. 17 F/1947). Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers zu beachten (VwGH 18.9.1981, 81/02/0058).

Die DOK vermag weder aus der niederschriftlichen Einvernahme des stellvertretenden DA A. vor der DK noch aus dem übrigen Akteninhalt zu erkennen, dass in der am ... durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der DK physischer oder psychischer Zwang gegenüber dem Disziplinaranwalt-Stellvertreter ausgeübt worden wäre oder dass von Seiten der Mitglieder des erstinstanzlichen Disziplinarsenates beim stellvertretenden Disziplinaranwalt ein wesentlicher Irrtum veranlasst worden wäre, der für die Abgabe des Rechtsmittelverzichtes durch diesen ursächlich gewesen wäre. Ein beachtlicher Willensmangel ist daher nicht gegeben.

Nach ausdrücklichem Verzicht (nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides) ist eine Berufung nicht mehr zulässig; d.h. ein Berufungsverzicht ist als eine Prozesshandlung (VwSlg. 4893/A) endgültig (unwiderrufbar; VwSlg. 1889/A; VfSlg. 4462), wobei die Motive nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 4.3.1973, 1502/72; 30.9.1981, 81/03/0077). "Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich" (VwSlg. 12.616/A).

Nach Ansicht der DOK liegt somit ein nach Verkündung des Spruches und der wesentlichen Begründungselemente des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der zuständigen Behörde gegenüber abgegebener, rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, der auch den weisungsbefugten Leiter der Zentralstelle bindet (vgl. auch die zu dem der Behörde gegenüber erklärten Rechtsmittelverzicht eines mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Vertreters ergangene Entscheidung der DOK vom 24.2.1999, 68/30-DOK/98 sowie VwGH 15.5.1961, 0539/59). Auf die dem Verzicht allenfalls zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (30.9.1981, 81/03/0077; 15.12.1989, 89/02/0143).Nach Ansicht der DOK liegt somit ein nach Verkündung des Spruches und der wesentlichen Begründungselemente des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der zuständigen Behörde gegenüber abgegebener, rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, der auch den weisungsbefugten Leiter der Zentralstelle bindet vergleiche auch die zu dem der Behörde gegenüber erklärten Rechtsmittelverzicht eines mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Vertreters ergangene Entscheidung der DOK vom 24.2.1999, 68/30-DOK/98 sowie VwGH 15.5.1961, 0539/59). Auf die dem Verzicht allenfalls zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (30.9.1981, 81/03/0077; 15.12.1989, 89/02/0143).

Aufgrund der mit der rechtsgültigen Abgabe des wirksamen Rechtsmittelverzichtes bereits in der mündlichen Verhandlung am ... eingetretenen Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102) war die nachträglich erhobene Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters B., ohne dass auf das inhaltliche Berufungsvorbringen einzugehen war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 4 leg.cit. iVm § 105 BDG daher als unzulässig zurückzuweisen.Aufgrund der mit der rechtsgültigen Abgabe des wirksamen Rechtsmittelverzichtes bereits in der mündlichen Verhandlung am ... eingetretenen Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz vergleiche VwGH 29.9.1993, 92/13/0102) war die nachträglich erhobene Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters B., ohne dass auf das inhaltliche Berufungsvorbringen einzugehen war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 105, BDG daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20010308_98_14_DOK_00_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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