Norm
BDG §38Rechtssatz
Der BW steht in einem ö-r Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG), Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996, wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der Post- und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt § 17a Abs. 1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind.Der BW steht in einem ö-r Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG), Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der Post- und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind.
Diese Vorgangsweise erscheint - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang zu entsprechen. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles II der genannten Richtlinie gewährleistet.Diese Vorgangsweise erscheint - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang zu entsprechen. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles römisch zwei der genannten Richtlinie gewährleistet.
Die im vorliegenden Berufungsfall maßgebende Rechtslage wird einerseits durch die für Bundesbeamte geltenden dienstrechtlichen Regelungen, im Wesentlichen die §§ 38 und 40 BDG, andererseits durch die Sonderregelungen für die den verschiedenen Unternehmensbereichen der ehemaligen Post zugewiesenen Beamten sowie durch die in diesen Unternehmen weiters geltenden arbeitsrechtlichen Normen bestimmt.Die im vorliegenden Berufungsfall maßgebende Rechtslage wird einerseits durch die für Bundesbeamte geltenden dienstrechtlichen Regelungen, im Wesentlichen die Paragraphen 38 und 40 BDG, andererseits durch die Sonderregelungen für die den verschiedenen Unternehmensbereichen der ehemaligen Post zugewiesenen Beamten sowie durch die in diesen Unternehmen weiters geltenden arbeitsrechtlichen Normen bestimmt.
Dokumentnummer
BEKRS_20010425_9_9_BK_01_01