RS Dok 2001/4/25 9/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Norm

BDG §38
BDG §40
PTSG §17a Abs1
AVRAG 1993
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Rechtssatz

Der BW steht in einem ö-r Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG), Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996, wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der Post- und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt § 17a Abs. 1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind.Der BW steht in einem ö-r Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG), Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der Post- und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind.

Diese Vorgangsweise erscheint - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang zu entsprechen. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles II der genannten Richtlinie gewährleistet.Diese Vorgangsweise erscheint - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang zu entsprechen. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles römisch zwei der genannten Richtlinie gewährleistet.

Die im vorliegenden Berufungsfall maßgebende Rechtslage wird einerseits durch die für Bundesbeamte geltenden dienstrechtlichen Regelungen, im Wesentlichen die §§ 38 und 40 BDG, andererseits durch die Sonderregelungen für die den verschiedenen Unternehmensbereichen der ehemaligen Post zugewiesenen Beamten sowie durch die in diesen Unternehmen weiters geltenden arbeitsrechtlichen Normen bestimmt.Die im vorliegenden Berufungsfall maßgebende Rechtslage wird einerseits durch die für Bundesbeamte geltenden dienstrechtlichen Regelungen, im Wesentlichen die Paragraphen 38 und 40 BDG, andererseits durch die Sonderregelungen für die den verschiedenen Unternehmensbereichen der ehemaligen Post zugewiesenen Beamten sowie durch die in diesen Unternehmen weiters geltenden arbeitsrechtlichen Normen bestimmt.

Dokumentnummer

BEKRS_20010425_9_9_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten