RS Dok 2001/9/4 63/9-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §123 Abs1
BDG §124 Abs1
StPO §90c
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Schlagworte

ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, eigenständige Beweiswürdigung im Disziplinarverfahren nach Diversion

Rechtssatz

Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist das Tatbild des versuchten Ladendiebstahls unbestritten; der BW bestreitet jedoch die subjektive Tatseite. Inwieweit dabei seitens des BW der relevante Tatbestand ohne Bereicherungsvorsatz verwirklicht und somit keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, bleibt - bei der gegebenen Sachlage (Diversion) - der Beweiswürdigung durch die DK im Rahmen des abschließenden Disziplinarerkenntnisses ebenso vorbehalten, wie auch die Würdigung der - allenfalls fahrlässigen - Verletzung von Dienstpflichten. Es besteht somit der Verdacht, der Beamte habe durch die Verwirklichung des bezeichneten Tatbestandes gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, verletzt. Liegt dieser Verdacht vor, so ist damit auch der Verdacht verbunden, der Beamte habe jedenfalls seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Offenkundige Einstellungsgründe konnte die BerK nicht feststellen. Abweisung.Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist das Tatbild des versuchten Ladendiebstahls unbestritten; der BW bestreitet jedoch die subjektive Tatseite. Inwieweit dabei seitens des BW der relevante Tatbestand ohne Bereicherungsvorsatz verwirklicht und somit keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, bleibt - bei der gegebenen Sachlage (Diversion) - der Beweiswürdigung durch die DK im Rahmen des abschließenden Disziplinarerkenntnisses ebenso vorbehalten, wie auch die Würdigung der - allenfalls fahrlässigen - Verletzung von Dienstpflichten. Es besteht somit der Verdacht, der Beamte habe durch die Verwirklichung des bezeichneten Tatbestandes gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, verletzt. Liegt dieser Verdacht vor, so ist damit auch der Verdacht verbunden, der Beamte habe jedenfalls seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Offenkundige Einstellungsgründe konnte die BerK nicht feststellen. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20010904_63_9_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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