Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, eigenständige Beweiswürdigung im Disziplinarverfahren nach DiversionRechtssatz
Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist das Tatbild des versuchten Ladendiebstahls unbestritten; der BW bestreitet jedoch die subjektive Tatseite. Inwieweit dabei seitens des BW der relevante Tatbestand ohne Bereicherungsvorsatz verwirklicht und somit keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, bleibt - bei der gegebenen Sachlage (Diversion) - der Beweiswürdigung durch die DK im Rahmen des abschließenden Disziplinarerkenntnisses ebenso vorbehalten, wie auch die Würdigung der - allenfalls fahrlässigen - Verletzung von Dienstpflichten. Es besteht somit der Verdacht, der Beamte habe durch die Verwirklichung des bezeichneten Tatbestandes gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, verletzt. Liegt dieser Verdacht vor, so ist damit auch der Verdacht verbunden, der Beamte habe jedenfalls seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Offenkundige Einstellungsgründe konnte die BerK nicht feststellen. Abweisung.Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist das Tatbild des versuchten Ladendiebstahls unbestritten; der BW bestreitet jedoch die subjektive Tatseite. Inwieweit dabei seitens des BW der relevante Tatbestand ohne Bereicherungsvorsatz verwirklicht und somit keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, bleibt - bei der gegebenen Sachlage (Diversion) - der Beweiswürdigung durch die DK im Rahmen des abschließenden Disziplinarerkenntnisses ebenso vorbehalten, wie auch die Würdigung der - allenfalls fahrlässigen - Verletzung von Dienstpflichten. Es besteht somit der Verdacht, der Beamte habe durch die Verwirklichung des bezeichneten Tatbestandes gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, verletzt. Liegt dieser Verdacht vor, so ist damit auch der Verdacht verbunden, der Beamte habe jedenfalls seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Offenkundige Einstellungsgründe konnte die BerK nicht feststellen. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20010904_63_9_BK_01_01