RS Dok 2001/9/5 100-120/26-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, kein Bescheidcharakter, kein normativer Abspruch, Zurückweisung der Berufung

Rechtssatz

Nach st Rsp des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (st Rsp beginnend mit dem Beschluss eines verst Senates des VwGH vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A).Nach st Rsp des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (st Rsp beginnend mit dem Beschluss eines verst Senates des VwGH vom 15.12.1977, VwSlg. 9458/A).

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid vorliegt (vgl. insbesondere VwGH 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid vorliegt vergleiche insbesondere VwGH 31.5.1996, 96/12/0094, mit weiteren Judikaturhinweisen).

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (st Rsp des VwGH, vgl. bspw. 22.5.1989, 89/12/0076, oder 14.6.1995, 95/12/0110).An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (st Rsp des VwGH, vergleiche bspw. 22.5.1989, 89/12/0076, oder 14.6.1995, 95/12/0110).

Im vorliegenden Fall ist die mit Berufung bekämpfte Erledigung weder als "Bescheid" bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Auch die sprachlich gewählte Form (Höflichkeitsfloskeln, "Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen ...", "ersuchen wir Sie ...") spricht gegen das Vorliegen einer normativen Verfügung. Deutlich wird die von der Dienstbehörde mit dieser Erledigung im Zusammenhang mit den §§ 38 und 40 BDG verfolgte Absicht mit dem Hinweis auf § 38 BDG (der aber richtigerweise "§ 38 Abs. 6" hätte lauten müssen) im letzten Satz des zweiten Absatzes und die damit verbundene Information des BW, dass es ihm freistehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen zu erheben. Damit ist klar, dass dieser Erledigung nicht die Bedeutung der Verfügung einer qualifizierten Verwendungsänderung, die der Bescheidform bedurft hätte, sondern nur die der "Vorverständigung" nach § 38 Abs. 6 BDG zukommt.Im vorliegenden Fall ist die mit Berufung bekämpfte Erledigung weder als "Bescheid" bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Auch die sprachlich gewählte Form (Höflichkeitsfloskeln, "Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen ...", "ersuchen wir Sie ...") spricht gegen das Vorliegen einer normativen Verfügung. Deutlich wird die von der Dienstbehörde mit dieser Erledigung im Zusammenhang mit den Paragraphen 38 und 40 BDG verfolgte Absicht mit dem Hinweis auf Paragraph 38, BDG (der aber richtigerweise "§ 38 Absatz 6, hätte lauten müssen) im letzten Satz des zweiten Absatzes und die damit verbundene Information des BW, dass es ihm freistehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen zu erheben. Damit ist klar, dass dieser Erledigung nicht die Bedeutung der Verfügung einer qualifizierten Verwendungsänderung, die der Bescheidform bedurft hätte, sondern nur die der "Vorverständigung" nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG zukommt.

Eine normative Bedeutung kann auch nicht den letzten drei Absätzen der Erledigung beigemessen werden. Der erste Absatz enthält lediglich ein "Ersuchen" und die Ankündigung der geplanten weiteren Vorgangsweise bei Entsprechen. Die beiden folgenden Absätze haben von Vornherein nur informativen Charakter.

Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung der belangten Behörde nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung der belangten Behörde nicht die Bedeutung eines Bescheides zukommt, dies aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010905_100_120_26_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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