TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/22 89/12/0076

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Veröffentlicht am 22.05.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. W S in I, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. Februar 1989, Zl. 142.492/85-I/14a/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. W S in römisch eins, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. Februar 1989, Zl. 142.492/85-I/14a/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu seiner Pensionierung war er Direktor an der Bundesfachschule für Fremdenverkehrsberufe in Z. Noch aus der Zeit seiner Tätigkeit als Direktor macht der Beschwerdeführer Ansprüche aus von ihm (angeblich) geleisteten Überstunden sowie den Ersatz von aus Privatmitteln getragenen Postkosten geltend.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 1988 forderte der Beschwerdeführer den Landesschulrat für Tirol auf, hinsichtlich dieser geltend gemachten Ansprüche endlich die Abrechnung vorzunehmen.

Hierauf wurde ihm zu Handen des Beschwerdevertreters folgendes Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 24. Februar 1988 zugestellt:

„Zu Ihrer Eingabe vom 08.01.988 wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

1)

Die umfassende Zuständigkeit eines Schulleiters zur Besorgung aller Angelegenheiten, die mit seiner Schule zusammenhängen, nämlich als unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten sowie die Leitung der Schule, wird eben nach den einschlägigen Gesetzen durch eine Einrechnung in seine Lehrverpflichtung (was nicht zuletzt bei Dr. S auch die Vergütung von hohen Überstunden ja schon zur Folge hatte) sowie durch die entsprechende Dienstzulage abgegolten (Herr Dr. S hat sogar die höchstmögliche Dienstzulage, nämlich die der Gruppe I, erhalten).Die umfassende Zuständigkeit eines Schulleiters zur Besorgung aller Angelegenheiten, die mit seiner Schule zusammenhängen, nämlich als unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten sowie die Leitung der Schule, wird eben nach den einschlägigen Gesetzen durch eine Einrechnung in seine Lehrverpflichtung (was nicht zuletzt bei Dr. S auch die Vergütung von hohen Überstunden ja schon zur Folge hatte) sowie durch die entsprechende Dienstzulage abgegolten (Herr Dr. S hat sogar die höchstmögliche Dienstzulage, nämlich die der Gruppe römisch eins, erhalten).

Auch „Anwesenheit während der gesamten Unterrichtszeit“ kann unter die genannte Verantwortung eines Schulleiters für den Schulbetrieb fallen.

2)

Was „in den Jahren 1974-76 Postkosten als Direktor aus Privatmitteln“ betrifft, könnte höchstens auf den zivilen Rechtsweg verwiesen werden. Es dürfte jedoch bereits die Verjährung eingetreten sein. Die tatsächliche Verwendung von Privatmitteln für solche Zwecke durch den Schulleiter erscheint außerdem unüblich und unnotwendig: Der monatliche „Schulverlag“ steht regelmäßig zur Verfügung, in seltenen Ausnahmen (z.B. dienstlich notwendige Telefonate während einer Krankheit oder des Urlaubs) werden vorgelegte Belege stets umgehend vergütet.

Für den Amtsführenden Präsidenten:

B (eigenhändige Unterschrift)“

Der Beschwerdeführer wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob dagegen Berufung, in eventu Säumnisbeschwerde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 63 AVG 1950 als unzulässig zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Erledigung des Landesschulrates für Tirol vom 24. Februar 1988 kein Bescheidcharakter zukomme, weil aus dieser Erledigung keinesfalls hervorgehe, in welcher Weise die Dienstbehörde erster Instanz eine Angelegenheit rechtsgestaltend habe erledigen wollen. Der bloße Mitteilungscharakter dieser Erledigung komme auch schon dadurch zum Ausdruck, daß die Dienstbehörde erster Instanz keine einzige Norm angeführt habe, auf welche sie ihre Entscheidung zurückführen wolle. Da die Rechtsmittelentscheidung begrifflich einen Bescheid der Unterinstanz voraussetze, ein solcher im vorliegenden Fall aber nicht vorliege, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 63, AVG 1950 als unzulässig zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Erledigung des Landesschulrates für Tirol vom 24. Februar 1988 kein Bescheidcharakter zukomme, weil aus dieser Erledigung keinesfalls hervorgehe, in welcher Weise die Dienstbehörde erster Instanz eine Angelegenheit rechtsgestaltend habe erledigen wollen. Der bloße Mitteilungscharakter dieser Erledigung komme auch schon dadurch zum Ausdruck, daß die Dienstbehörde erster Instanz keine einzige Norm angeführt habe, auf welche sie ihre Entscheidung zurückführen wolle. Da die Rechtsmittelentscheidung begrifflich einen Bescheid der Unterinstanz voraussetze, ein solcher im vorliegenden Fall aber nicht vorliege, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt von der im Beschwerdefall allein strittigen Frage ab, ob die Erledigung des Landesschulrates für Tirol vom 24. Februar 1988 als Bescheid aufzufassen ist oder nicht.

Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebene § 58 AVG 1950, der (mit den in § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes-DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß § 1 DVG im Beschwerdefall anzuwenden ist, lautet:Der mit „Inhalt und Form der Bescheide“ überschriebene Paragraph 58, AVG 1950, der (mit den in Paragraph 10, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes-DVG genannten, im Beschwerdefall aber nicht vorliegenden Abweichungen) gemäß Paragraph eins, DVG im Beschwerdefall anzuwenden ist, lautet:

„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gelten auch für die Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.“(3) Im übrigen gelten auch für die Bescheide die Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4,

Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden.Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden.

Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landesschulrates von Tirol vom 24. Februar 1988 nicht als Bescheid gewertet werden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt die sprachliche Gestaltung der oben wörtlich wiedergegebenen Erledigung nicht zweifelsfrei einen normativen Inhalt erkennen. Weder Punkt 1 (im wesentlichen Aussagen zur Einrechnung von Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung sowie zur Dienstzulage) noch Punkt 2 (allfällige - arg.: „könnte“ - Verweisung der Postkosten betreffenden Ansprüche auf den Zivilrechtsweg; Ausführungen zur Verjährung) dieser Erledigung enthalten einen rechtsverbindlichen Abspruch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche; die Erledigung ist daher ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl. auch die Eingangsworte: „wird ... mitgeteilt“) der belangten Behörde.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt die sprachliche Gestaltung der oben wörtlich wiedergegebenen Erledigung nicht zweifelsfrei einen normativen Inhalt erkennen. Weder Punkt 1 (im wesentlichen Aussagen zur Einrechnung von Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung sowie zur Dienstzulage) noch Punkt 2 (allfällige - arg.: „könnte“ - Verweisung der Postkosten betreffenden Ansprüche auf den Zivilrechtsweg; Ausführungen zur Verjährung) dieser Erledigung enthalten einen rechtsverbindlichen Abspruch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche; die Erledigung ist daher ihrem Inhalt nach lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht vergleiche , auch die Eingangsworte: „wird ... mitgeteilt“) der belangten Behörde.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Erledigung des Landesschulrates für Tirol vom 24. Februar 1988 nicht als Bescheid wertete und dementsprechend die (gegen einen Nichtbescheid gerichtete) Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie aus den oben angeführten Gründen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie aus den oben angeführten Gründen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 1989

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120076.X00

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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