RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0016

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §56;
BDG 1979 §39a;
BDG 1979 §54 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Stellt nun das Gebot der Einhaltung des Dienstweges nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 eine bloße Ordnungsvorschrift dar, so kann die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schon von daher nicht entgegen halten, dass die - unter allfälliger Missachtung dieser Ordnungsvorschrift - im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung direkt eingebrachte und bei ihr eingelangte Eingabe vom 4. Dezember 2003 (betreffend Entsendung nach § 39a BDG 1979) eben nicht eingebracht worden sei. Schließlich durfte die belangte Behörde diese Eingabe gerade im Vertrauen auf die Einhaltung des Dienstweges durch den Beschwerdeführer - durch Vorlage des Antrages auch im Wege seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten - auch nicht nur als bloße "Vorausinformation" deuten, sondern als Anbringen, das sowohl im Dienstweg als auch automationsunterstützt direkt seinen Weg zur Dienstbehörde finden sollte. Beschwerdefallbezogen folgt daraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15. Dezember 2003 der Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 "nur mehr" als Eventualbegehren hinter den Antrag auf Entsendung gereiht war, sodass die belangte Behörde - ohne vorher den Primärantrag auf Entsendung zu versagen - nicht zuständig war, über das Eventualbegehren auf Karenzurlaub abzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0041, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120016.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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