Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, unberechtigte Abfragen und missbräuchliche Verwendung von Daten aus dem EKIS, Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigungen, Unterlassung der Meldepflicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs sowie des Vergehens des Missbrauchs von Tonband- und Abhörgeräten, UntragbarkeitsgrundsatzRechtssatz
Ein Exekutivbeamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ohne dienstlich rechtfertigenden Grund Abfragen aus dem EKIS entweder selbst tätigt oder bei Kollegen in Auftrag gibt und der die Ergebnisse solcher Abfragen amtsmissbräuchlich und gewerbsmäßig an dritte, zu deren Kenntnisnahme unberechtigte Personen weitergibt, macht sich für sein Verbleiben im öffentlichen Dienst untragbar. Der Besch hat nämlich durch die rechtsmissbräuchliche Abfrage und durch die in zahlreichen Fällen getätigte (entgeltliche) Weitergabe von personenbezogenen und geschützten Daten aus dem EKIS an Privatdetekteien schwerst wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der DBeh und ihm unwiederbringlich zerstört.
Hiezu erschwerend iSd § 93 Abs. 2 BDG - wenn auch hinsichtlich des Strafausmaßes nicht mehr entscheidungsrelevant - kommen insbesondere die hohe Anzahl der inkriminierten Tathandlungen (nämlich 69), widerrechtliche Installierungen von Abhörgeräten in einer privaten Wohnung zwecks Kenntnisverschaffung von Äußerungen einer bestimmten Person an einen dazu nicht berechtigten Dritten in zwei Fällen sowie die rechtswidrigen und missbräuchlichen Abfragen aus dem Melderegister und dem Führerscheinregister während eines Tatzeitraumes von ebenfalls nahezu sechs Monaten und nicht zuletzt die Ausübung iSd § 56 Abs. 2 BDG unzulässiger Nebenbeschäftigungen sowie die Unterlassung der Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG.Hiezu erschwerend iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG - wenn auch hinsichtlich des Strafausmaßes nicht mehr entscheidungsrelevant - kommen insbesondere die hohe Anzahl der inkriminierten Tathandlungen (nämlich 69), widerrechtliche Installierungen von Abhörgeräten in einer privaten Wohnung zwecks Kenntnisverschaffung von Äußerungen einer bestimmten Person an einen dazu nicht berechtigten Dritten in zwei Fällen sowie die rechtswidrigen und missbräuchlichen Abfragen aus dem Melderegister und dem Führerscheinregister während eines Tatzeitraumes von ebenfalls nahezu sechs Monaten und nicht zuletzt die Ausübung iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG unzulässiger Nebenbeschäftigungen sowie die Unterlassung der Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet (VwGH 28.2.1996, 94/12/0109, VwSlg. 14.415/A). Durch die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Besch aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hat, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Begleitumstände des vorliegenden Falles gelangte auch die DOK aufgrund der im Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu dem Ergebnis, dass durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (iSd Untragbarkeitsgrundsatzes) vollkommen zerstört ist.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_01