RS Dok 2001/11/7 69/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2001
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §56 Abs2
BDG §56 Abs3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs2
BDG §95 Abs1
StGB §120 Abs1
StGB §310 Abs1 Z4
  1. StGB § 120 heute
  2. StGB § 120 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 120 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 120 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 120 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 120 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte Abfragen und missbräuchliche Verwendung von Daten aus dem EKIS, Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigungen, Unterlassung der Meldepflicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs sowie des Vergehens des Missbrauchs von Tonband- und Abhörgeräten, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Ein Exekutivbeamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ohne dienstlich rechtfertigenden Grund Abfragen aus dem EKIS entweder selbst tätigt oder bei Kollegen in Auftrag gibt und der die Ergebnisse solcher Abfragen amtsmissbräuchlich und gewerbsmäßig an dritte, zu deren Kenntnisnahme unberechtigte Personen weitergibt, macht sich für sein Verbleiben im öffentlichen Dienst untragbar. Der Besch hat nämlich durch die rechtsmissbräuchliche Abfrage und durch die in zahlreichen Fällen getätigte (entgeltliche) Weitergabe von personenbezogenen und geschützten Daten aus dem EKIS an Privatdetekteien schwerst wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der DBeh und ihm unwiederbringlich zerstört.

Hiezu erschwerend iSd § 93 Abs. 2 BDG - wenn auch hinsichtlich des Strafausmaßes nicht mehr entscheidungsrelevant - kommen insbesondere die hohe Anzahl der inkriminierten Tathandlungen (nämlich 69), widerrechtliche Installierungen von Abhörgeräten in einer privaten Wohnung zwecks Kenntnisverschaffung von Äußerungen einer bestimmten Person an einen dazu nicht berechtigten Dritten in zwei Fällen sowie die rechtswidrigen und missbräuchlichen Abfragen aus dem Melderegister und dem Führerscheinregister während eines Tatzeitraumes von ebenfalls nahezu sechs Monaten und nicht zuletzt die Ausübung iSd § 56 Abs. 2 BDG unzulässiger Nebenbeschäftigungen sowie die Unterlassung der Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG.Hiezu erschwerend iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG - wenn auch hinsichtlich des Strafausmaßes nicht mehr entscheidungsrelevant - kommen insbesondere die hohe Anzahl der inkriminierten Tathandlungen (nämlich 69), widerrechtliche Installierungen von Abhörgeräten in einer privaten Wohnung zwecks Kenntnisverschaffung von Äußerungen einer bestimmten Person an einen dazu nicht berechtigten Dritten in zwei Fällen sowie die rechtswidrigen und missbräuchlichen Abfragen aus dem Melderegister und dem Führerscheinregister während eines Tatzeitraumes von ebenfalls nahezu sechs Monaten und nicht zuletzt die Ausübung iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG unzulässiger Nebenbeschäftigungen sowie die Unterlassung der Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet (VwGH 28.2.1996, 94/12/0109, VwSlg. 14.415/A). Durch die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Besch aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hat, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Begleitumstände des vorliegenden Falles gelangte auch die DOK aufgrund der im Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu dem Ergebnis, dass durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (iSd Untragbarkeitsgrundsatzes) vollkommen zerstört ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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