Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, außerdienstliches Verhalten, Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Verkehrsunfall mit Personenschaden, Fahrerflucht, rechtskräftige strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche VerurteilungRechtssatz
Wenn ein Gendarmeriebeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen - insbesondere im Bereich des § 5 StVO - und die Verhinderung verwaltungsrechtlich strafbarer Handlungen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und in der Folge den Unfallort verlässt, ohne den Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeuges die erforderliche Hilfe zu leisten und das Eintreffen der Rettung und der Gendarmerie abzuwarten sowie an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten zu beeinträchtigen. Damit hat der Besch dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein bedenkliches persönliches Versagen an den Tag gelegt (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).Wenn ein Gendarmeriebeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen - insbesondere im Bereich des Paragraph 5, StVO - und die Verhinderung verwaltungsrechtlich strafbarer Handlungen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und in der Folge den Unfallort verlässt, ohne den Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeuges die erforderliche Hilfe zu leisten und das Eintreffen der Rettung und der Gendarmerie abzuwarten sowie an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten zu beeinträchtigen. Damit hat der Besch dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein bedenkliches persönliches Versagen an den Tag gelegt (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Einem Gendarmeriebeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt § 5 StVO eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion um Möglichkeiten der Reduzierung der Unfallzahlen durch eine weitere Herabsetzung der Promillegrenze. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Gendarmerie, wenn ein Gendarm selbst in diesem Bereich straffällig wird und Vorschriften verletzt, die er beinahe täglich zu exekutieren hat. Im konkreten Fall hat der Besch also in einem wichtigen Bereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt, wobei erschwerend hinzukommt, dass dies im eigenen dienstlichen Wirkungs- und privaten Wohnbereich geschah.Einem Gendarmeriebeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt Paragraph 5, StVO eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion um Möglichkeiten der Reduzierung der Unfallzahlen durch eine weitere Herabsetzung der Promillegrenze. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Gendarmerie, wenn ein Gendarm selbst in diesem Bereich straffällig wird und Vorschriften verletzt, die er beinahe täglich zu exekutieren hat. Im konkreten Fall hat der Besch also in einem wichtigen Bereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt, wobei erschwerend hinzukommt, dass dies im eigenen dienstlichen Wirkungs- und privaten Wohnbereich geschah.
Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Dies gilt nicht nur für den dienstlichen, sondern auch für den außerdienstlichen Bereich.
Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Besch vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe iSd § 95 Abs. 3 BDG auszugehen war, wobei hiebei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Besch vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG auszugehen war, wobei hiebei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.
Die objektive Schwere der dem Besch als Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG anzulastenden Verhaltensweisen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtfertigt somit die Verhängung einer Disziplinarstrafe von der von der DK ausgesprochenen Art. Die besondere Gefahr von Beispielsfolgen und eine zu befürchtende Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten war in diesem Zusammenhang in die rechtlichen Erwägungen miteinzubeziehen. Eine Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe kam vor allem unter dem letztgenannten Gesichtspunkt daher weder der Art noch der Höhe nach in Betracht.Die objektive Schwere der dem Besch als Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzulastenden Verhaltensweisen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtfertigt somit die Verhängung einer Disziplinarstrafe von der von der DK ausgesprochenen "Art". Die besondere Gefahr von Beispielsfolgen und eine zu befürchtende Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten war in diesem Zusammenhang in die rechtlichen Erwägungen miteinzubeziehen. Eine Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe kam vor allem unter dem letztgenannten Gesichtspunkt daher weder der Art noch der Höhe nach in Betracht.
DK: Geldbuße S 9.000,-- (Ber d DA)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20011123_119_8_DOK_01_01