RS Dok 2001/11/29 436/10-BK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

AVG §6 Abs1
AVG §33 Abs3
AVG §63 Abs3
DVG 1984 §6
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Fristen im Disziplinarverfahren, Einbringung einer Berufung im Dienstweg, Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid wurde dem BW am 30.8.2001 durch Hinterlegung zugestellt. Er hat die Sendung am 31.8.2001 nachweislich behoben.

Der BW hat seine Berufung jedoch nicht im Postweg, sondern am 14.9.2001 im Dienstweg bei seiner Dienststelle eingebracht. Von dort wurde die Berufung an die DK weitergeleitet, wo sie am 17.9.2001 einlangte.

Die Behörde, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des § 6 DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.Die Behörde, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des Paragraph 6, DVG in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Beginn der Berufungsfrist mit 31. August 2001 annimmt - der BW war nach seinen Angaben am Tag der Hinterlegung wegen Außendienstes nicht an seiner Dienststelle anwesend - langte die Berufung jedenfalls erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde, der DK, ein. Sie war daher gemäß §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Beginn der Berufungsfrist mit 31. August 2001 annimmt - der BW war nach seinen Angaben am Tag der Hinterlegung wegen Außendienstes nicht an seiner Dienststelle anwesend - langte die Berufung jedenfalls erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde, der DK, ein. Sie war daher gemäß Paragraphen 63, Absatz 5 und 66 Absatz 4, AVG als verspätet zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20011129_436_10_BK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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