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qualifizierte Verwendungsänderung, keine, vorübergehende Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes an selber Dienststelle, Zurückweisung eines Feststellungsantrages durch die erstinstanzliche Behörde, keine Zuständigkeit der BerKRechtssatz
Der BW wurde vorübergehend einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen, bis allfällige disziplinäre Vorwürfe gegen ihn abgeklärt wurden. Die Arbeitsplätze stehen jedoch im Verhältnis der Gleichwertigkeit zueinander, eine Verschlechterung der Rechtsposition des BW vermag daraus jedenfalls nicht erkannt werden.
Nach der Systematik der Bestimmungen über die qualifizierte Verwendungsänderung liegt eine solche dann nicht vor, wenn entweder eine niedrigerwertige Tätigkeit kürzer bzw. bis zu drei Monaten ausgeübt wird, oder eine höherwertige Funktion auch für einen längeren Zeitraum wahrgenommen wird, jedenfalls aber auch dann, wenn die Tätigkeitsbereiche einander gleichwertig gegenüberstehen. Dass der Fall der "gleichwertigen" Tätigkeit nicht ausdrücklich geregelt ist, stellt kein "Übersehen" des Gesetzgebers dar, sondern ist Ausfluss der Überlegung, dass diesfalls der Beamte kein schutzwürdiges Interesse infolge Gleichgelagertheit der Arbeitsplätze aufweist.
Die vom BW ins Treffen geführten schwer wiegenden Einkommensverluste bzw. die mangelnde Einschulung vermögen an dieser Rechtsauffassung nichts zu ändern, da die BerK lediglich dazu befugt ist, über die Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze abzusprechen.
Wenn der BW ausführt, er werde auf dem ArbPl nicht beschreibungskonform verwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine "einschränkende" Verwendung im Hinblick auf die gegen den BW in Rede stehenden Vorwürfe durchaus gerechtfertigt erscheint, wobei wohl bei keinem ArbPl im Bundesdienst immer sämtliche in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben erfüllt werden müssen, oder auch das Verhältnis der Tätigkeiten zueinander der Arbeitsplatzbeschreibung korrekt entsprechen muss. Bei einer anders lautenden Rechtsauffassung wäre der Dienstbehörde wohl jegliche Möglichkeit eines flexiblen Personaleinsatzes genommen. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 36 Abs. 1 und 2 BDG entgegen, wonach jeder ArbPl in der Geschäftseinteilung auszuweisen ist und die diesbezüglichen Aufgaben im Sinne zumindest annähernd gleichwertiger Tätigkeiten zu spezifizieren sind.Wenn der BW ausführt, er werde auf dem ArbPl nicht beschreibungskonform verwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine "einschränkende" Verwendung im Hinblick auf die gegen den BW in Rede stehenden Vorwürfe durchaus gerechtfertigt erscheint, wobei wohl bei keinem ArbPl im Bundesdienst immer sämtliche in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben erfüllt werden müssen, oder auch das Verhältnis der Tätigkeiten zueinander der Arbeitsplatzbeschreibung korrekt entsprechen muss. Bei einer anders lautenden Rechtsauffassung wäre der Dienstbehörde wohl jegliche Möglichkeit eines flexiblen Personaleinsatzes genommen. Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins und 2 BDG entgegen, wonach jeder ArbPl in der Geschäftseinteilung auszuweisen ist und die diesbezüglichen Aufgaben im Sinne zumindest annähernd gleichwertiger Tätigkeiten zu spezifizieren sind.
Da sich somit für die BerK aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht die Problematik der vom BW möglicherweise angesprochenen qualifizierten Verwendungsänderung, sondern jene der Rechtmäßigkeit der organisationsrechtlichen Betrauung mit einem in der Geschäftseinteilung determinierten ArbPl nach § 36 BDG stellt, war die Berufung gemäß § 6 AVG an die DienstBeh II. Instanz weiterzuleiten.Da sich somit für die BerK aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht die Problematik der vom BW möglicherweise angesprochenen qualifizierten Verwendungsänderung, sondern jene der Rechtmäßigkeit der organisationsrechtlichen Betrauung mit einem in der Geschäftseinteilung determinierten ArbPl nach Paragraph 36, BDG stellt, war die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an die DienstBeh römisch zwei. Instanz weiterzuleiten.
Dokumentnummer
BEKRS_20011211_444_14_BK_01_02