RS Vfgh 2008/10/7 B17/08

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3, §21
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Bemessung der Börsenumsatzsteuer für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GesmbH; keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ohne Rücksicht auf die Erreichung des tatsächlichen Preises; keine Präjudizialität von Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes über bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bzw über den Steuermaßstab in bestimmten Fällen

Rechtssatz

Keine Präjudizialität des §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG betreffend bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bei einer derartigen Kaufpreisvereinbarung (zT umsatzabhängiger Besserungspreis; vgl VfSlg 15565/1999), keine Relevanz dieser Vorschrift für die Abgabenbemessung; Bemessungsgrundlage in §21 leg cit geregelt.Keine Präjudizialität des §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG betreffend bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bei einer derartigen Kaufpreisvereinbarung (zT umsatzabhängiger Besserungspreis; vergleiche VfSlg 15565/1999), keine Relevanz dieser Vorschrift für die Abgabenbemessung; Bemessungsgrundlage in §21 leg cit geregelt.

Keine Präjudizialität des §21 Z4 KapitalverkehrsteuerG:

Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass hier einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist.

Der angefochtene Bescheid entbehrt aber jeglicher Grundlage dafür, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis heranzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob der (ursprünglich nicht bestimmte, wohl aber bestimmbare) Preis - nach seiner Feststellung - überhaupt diesen Betrag erreicht hat. Eine Auslegung des §21 Z1 KapitalverkehrsteuerG in der Weise, dass bei unbestimmten, aber bestimmbaren Beträgen automatisch ein von den Parteien vereinbarter Höchstbetrag anzusetzen wäre, würde dieser Vorschrift einen Inhalt beimessen, der ihr nicht zu entnehmen ist und sie gleichheitswidrig erscheinen ließe, weil sie bei einer solchen Auslegung gerade jene Anordnung träfe, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17874/2006 (im Zusammenhang mit §22 GebührenG) als verfassungswidrig erkannt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kapitalverkehrsteuer, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B17.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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