Schlagworte
ExekutivBea, fremdenpolizeiliches Einschreiten gegen Lebensgefährtin bzw. Ehegattin nicht zumutbar, Schutz des Privat- und FamilienlebensRechtssatz
Der Besch wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, seine DBeh über den Aufenthalt seiner damaligen Lebensgefährtin zu informieren bzw. selbst in Vollziehung des Fremdengesetzes tätig zu werden. Der Besch hat somit objektiv rechtswidrig gehandelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Besch allerdings schuldhaft iSd § 91 BDG gehandelt hat, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ihm ein rechtmäßiges Verhalten zumutbar war (sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016) oder ob ihm der Entschuldigungsgrund des entschuldigenden Notstandes gemäß § 10 StGB zuzubilligen ist. Dabei ist insbesondere auf familienrechtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Besch vor dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit X. über das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot informiert war. In Ansehung des hohen Stellenwertes, den die Rsp dem Recht auf Familie (Art 5 MRK) einräumt, wobei einer Lebensgemeinschaft der gleiche Stellenwert wie einer Ehe zukommt, war dem Besch nach Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Vorgehen gegen seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehegattin nicht zumutbar.Der Besch wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, seine DBeh über den Aufenthalt seiner damaligen Lebensgefährtin zu informieren bzw. selbst in Vollziehung des Fremdengesetzes tätig zu werden. Der Besch hat somit objektiv rechtswidrig gehandelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Besch allerdings schuldhaft iSd Paragraph 91, BDG gehandelt hat, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ihm ein rechtmäßiges Verhalten zumutbar war (sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016) oder ob ihm der Entschuldigungsgrund des entschuldigenden Notstandes gemäß Paragraph 10, StGB zuzubilligen ist. Dabei ist insbesondere auf familienrechtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Besch vor dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit römisch zehn. über das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot informiert war. In Ansehung des hohen Stellenwertes, den die Rsp dem Recht auf Familie (Artikel 5, MRK) einräumt, wobei einer Lebensgemeinschaft der gleiche Stellenwert wie einer Ehe zukommt, war dem Besch nach Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Vorgehen gegen seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehegattin nicht zumutbar.
DK: Geldstrafe 4 MB (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 1 MB
Dokumentnummer
DOKRS_20011218_97_9_DOK_01_01