RS Dok 2002/1/16 438/7-BK/01

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Veröffentlicht am 16.01.2002
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Schlagworte

Feststellungsbescheid, subsidiärer Rechtsbehelf

Rechtssatz

Nach der st Rsp des VwGH zu § 56 AVG ist ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn er durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse gelegen ist; also, wenn sie insbesondere für die Partei, die die Erlassung begehrt, ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 1.7.1993, 90/17/0116). Für die Feststellung, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Versetzung zu befolgen ist, gibt es keine im Spruchpunkt B getroffene ausdrückliche gesetzliche Deckung; das rechtliche Interesse des BW an der von ihm begehrten Feststellung erfüllt sich bereits in der bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung im Spruchpunkt A des angef Bescheides, sodass der Bescheidabspruch B als unzulässige Feststellung zu beheben war.Nach der st Rsp des VwGH zu Paragraph 56, AVG ist ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn er durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse gelegen ist; also, wenn sie insbesondere für die Partei, die die Erlassung begehrt, ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 1.7.1993, 90/17/0116). Für die Feststellung, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Versetzung zu befolgen ist, gibt es keine im Spruchpunkt B getroffene ausdrückliche gesetzliche Deckung; das rechtliche Interesse des BW an der von ihm begehrten Feststellung erfüllt sich bereits in der bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung im Spruchpunkt A des angef Bescheides, sodass der Bescheidabspruch B als unzulässige Feststellung zu beheben war.

Dokumentnummer

BEKRS_20020116_438_7_BK_01_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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