Norm
PTSG §17 Abs1aRechtssatz
Die mit der PTSG-Novelle 2000 erfolgte Schaffung der Postbus AG setzt gemäß § 17 Abs. 1a als entscheidend für die Zuweisung zu dieser die überwiegende Beschäftigung in ihrem Unternehmensbereich (bzw. bei einer Rechtsnachfolgerin) voraus. Der Gesetzgeber stellt demnach auf die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung (das war hinsichtlich der Novelle BGBl I 161/1999 der 18. August 1999 bzw. hinsichtlich der PTSG-Novelle 2000 der 1. März 2001) ab. Daher kommt es für die Frage der Zugehörigkeit des BW zur Post AG oder zur Postbus AG nur darauf an, in welchem Unternehmensbereich der BW zum Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG als zugewiesener Beamter tatsächlich überwiegend beschäftigt war.Die mit der PTSG-Novelle 2000 erfolgte Schaffung der Postbus AG setzt gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, als entscheidend für die Zuweisung zu dieser die überwiegende Beschäftigung in ihrem Unternehmensbereich (bzw. bei einer Rechtsnachfolgerin) voraus. Der Gesetzgeber stellt demnach auf die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung (das war hinsichtlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 1999, der 18. August 1999 bzw. hinsichtlich der PTSG-Novelle 2000 der 1. März 2001) ab. Daher kommt es für die Frage der Zugehörigkeit des BW zur Post AG oder zur Postbus AG nur darauf an, in welchem Unternehmensbereich der BW zum Zeitpunkt der Abspaltung der Postbus AG als zugewiesener Beamter tatsächlich überwiegend beschäftigt war.
Dokumentnummer
BEKRS_20020212_451_7_BK_01_02