RS Dok 2002/3/15 134/6-DOK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2002
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §46 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs2
DSG §1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte EKIS-Abfragen, Weitergabe von Daten an einen Privatdetektiv, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, disziplinärer Überhang, Strafbemessung

Rechtssatz

Der Besch wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, weil er als Kriminalbeamter seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch insgesamt sechs im Einzelnen angeführte Handlungen wissentlich missbrauchte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dadurch die genannten Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu schädigen, indem er Anfragen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) durchführte, so persönliche Daten, Kfz-Zulassungsdaten, Adressen und Fahrzeugdaten betreffend diese Personen ermittelte und die Daten zu den im Einzelnen genannten Zeiten bzw. kurz nach erfolgter Abfrage an einen Privatdetektiv weitergab.Der Besch wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, weil er als Kriminalbeamter seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch insgesamt sechs im Einzelnen angeführte Handlungen wissentlich missbrauchte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dadurch die genannten Personen in ihrem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu schädigen, indem er Anfragen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) durchführte, so persönliche Daten, Kfz-Zulassungsdaten, Adressen und Fahrzeugdaten betreffend diese Personen ermittelte und die Daten zu den im Einzelnen genannten Zeiten bzw. kurz nach erfolgter Abfrage an einen Privatdetektiv weitergab.

Hinsichtlich insgesamt 14 weiterer EKIS-Anfragen und Weitergabe der ermittelten Daten an den Privatdetektiv wurde der Besch vom Vorwurf des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hinsichtlich insgesamt 14 weiterer EKIS-Anfragen und Weitergabe der ermittelten Daten an den Privatdetektiv wurde der Besch vom Vorwurf des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die DOK stimmt der Erstinstanz darin zu, dass hinsichtlich der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein disziplinärer Überhang gemäß § 95 Abs. 1 BDG vorliegt, weil die Bedeutung der Verfehlungen des Besch im gegenständlichen Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen ist. Die Dienstpflichtverletzungen des Besch erschöpfen sich in Ansehung der empfindlichen Beeinträchtigung des Vertrauens nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes.Die DOK stimmt der Erstinstanz darin zu, dass hinsichtlich der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein disziplinärer Überhang gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG vorliegt, weil die Bedeutung der Verfehlungen des Besch im gegenständlichen Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen ist. Die Dienstpflichtverletzungen des Besch erschöpfen sich in Ansehung der empfindlichen Beeinträchtigung des Vertrauens nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes.

Wenn in der Berufung zur subjektiven Tatseite vorgebracht wird, der Besch habe lediglich aus "Gutgläubigkeit" und ohne Schädigungsabsicht gehandelt, sozusagen aus "falsch verstandener Hilfsbereitschaft" im Austausch von Daten gegen Informationen, die zur Aufklärung von Straftaten und Verurteilungen von Straftätern geführt hätten, so vermag er damit sein Verschulden nicht mit Erfolg in ein für ihn günstigeres Licht zu rücken, weil die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren (subjektiven) Tatseite gebunden sind.Wenn in der Berufung zur subjektiven Tatseite vorgebracht wird, der Besch habe lediglich aus "Gutgläubigkeit" und ohne Schädigungsabsicht gehandelt, sozusagen aus "falsch verstandener Hilfsbereitschaft" im Austausch von Daten gegen Informationen, die zur Aufklärung von Straftaten und Verurteilungen von Straftätern geführt hätten, so vermag er damit sein Verschulden nicht mit Erfolg in ein für ihn günstigeres Licht zu rücken, weil die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren (subjektiven) Tatseite gebunden sind.

Der DK ist auch hinsichtlich der vom strafgerichtlichen Freispruch umfassten Tathandlungen kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie trotz des diesbezüglichen gerichtlichen Freispruches des Besch vom Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches gemäß § 302 Abs. 1 StGB davon ausging, dieser habe durch das unberechtigte Weiterleiten des Inhaltes von ihm getätigter EKIS-Abfragen an den Privatdetektiv Dienstpflichtverletzungen begangen. Der Besch hat hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG jedenfalls vorwerfbar und somit schuldhaft gehandelt.Der DK ist auch hinsichtlich der vom strafgerichtlichen Freispruch umfassten Tathandlungen kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie trotz des diesbezüglichen gerichtlichen Freispruches des Besch vom Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB davon ausging, dieser habe durch das unberechtigte Weiterleiten des Inhaltes von ihm getätigter EKIS-Abfragen an den Privatdetektiv Dienstpflichtverletzungen begangen. Der Besch hat hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG jedenfalls vorwerfbar und somit schuldhaft gehandelt.

Die seitens des Besch begangenen Delikte sind als durchaus gravierende Dienstpflichtverletzungen zu werten, weil er als Kriminalbeamter, zu dessen Aufgaben die weisungskonforme Tätigung von EKIS-Anfragen gehört, im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, dem nur mit der Verhängung einer empfindlichen Disziplinarstrafe angemessen entsprochen werden kann.

Im Hinblick auf die nach § 93 Abs. 1 BDG zu wertende Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die in der unberechtigten und daher widerrechtlichen Abfrage aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien besteht, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit zu Recht besondere Sensibilität erwartet wird und gefordert werden kann, und die daher auch dann nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden darf, wenn der betreffende Beamte keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigte oder vornahm, was im gegenständlichen Disziplinarfall in zahlreichen Fällen jedoch geschah, kann es auch für die DOK keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG erforderlich ist.Im Hinblick auf die nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu wertende Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die in der unberechtigten und daher widerrechtlichen Abfrage aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien besteht, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit zu Recht besondere Sensibilität erwartet wird und gefordert werden kann, und die daher auch dann nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden darf, wenn der betreffende Beamte keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigte oder vornahm, was im gegenständlichen Disziplinarfall in zahlreichen Fällen jedoch geschah, kann es auch für die DOK keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG erforderlich ist.

Gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Dateien, wie das EKIS, musste dem Besch bewusst sein, dass es sich bei seiner Vorgangsweise nicht um bloß formale Mängel handelte, sondern dass er damit gegen Dienstpflichten verstieß.

Sind dienstliche Weisungen (wozu die internen datenschutzrechtlichen Vorschriften zählen) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oder Ähnlichem (VwGH 21.3.1991, 91/09/0002; 25.4.1991, 91/09/0023).

Der Umstand, dass die vom Besch getätigten Abfragen zum Teil in keinem (ausschließlichen) dienstlichen Zusammenhang zu sehen sind, wird vom Besch selbst eingeräumt. Dass dem Besch die Erlangung von (finanziellen) Vorteilen durch die rechtswidrige Weitergabe von unrechtmäßig abgefragten Daten aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem nicht nachgewiesen werden konnte, ist im Ergebnis rechtlich unerheblich.

Dem Besch war zwar eine positive Zukunftsprognose zuzubilligen, ein Ausschluss spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung wäre jedoch nicht angebracht, weil ihm durch eine angemessene Bestrafung die Schwere seiner Verfehlungen vor Augen zu halten ist, um den Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen entsprechend zu ahnden.

Anders als die DK hält die DOK das Vertrauen der DBeh in den besch Beamten in diesem ganz konkreten Einzelfall allerdings nicht für vollkommen zerstört.

Bei der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG war als mildernd zu werten, dass es sich beim Besch um einen unbescholtenen, laut Aussagen der vor der DK einvernommenen Zeugen sehr verlässlichen Exekutivbeamten mit bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und einer tadellosen Tatortarbeit handelt, der 35 Belobungen und weitere Auszeichnungen erhalten hat.Bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG war als mildernd zu werten, dass es sich beim Besch um einen unbescholtenen, laut Aussagen der vor der DK einvernommenen Zeugen sehr verlässlichen Exekutivbeamten mit bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und einer tadellosen Tatortarbeit handelt, der 35 Belobungen und weitere Auszeichnungen erhalten hat.

Dazu kommt, dass für die Behandlung von Informanten dienstintern keine strengen Regeln oder Vorschriften existieren und die DBeh, die auf Hinweise von Informantenseite zum Teil angewiesen ist, weiß, dass von dieser Seite auch Gegenleistungen - welcher Art auch immer - erwartet werden.

Nach Auffassung des Senates hat der Besch auch tatsächlich keine Daten abgefragt und weitergegeben, die dem Privatdetektiv nicht auch auf andere Weise - wenn auch mit größeren Umständen - hätte erhalten können.

Erschwerend zu berücksichtigen war die Vielzahl der hier abzuvotierenden Tathandlungen (das Zusammentreffen wiederholter vorsätzlicher Verstöße) und der lange Tatzeitraum sowie die besondere Sensibilität des verletzten Rechtsgutes (es handelt sich dabei um Eingriffe in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht).

Im Licht der genannten gewichtigen Strafmilderungsgründe, die nach Ansicht der DOK die Erschwerungsgründe überwiegen, ging der erkennende Senat in diesem speziellen Einzelfall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe sowohl hinsichtlich des gewählten Strafrahmens als auch hinsichtlich der Höhe der Disziplinarstrafe sowohl aus spezialpräventiven Gründen, um den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, als auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Exekutivbeamte von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten, gerade noch als ausreichend anzusehen ist.

Dem Beschuldigten muss aber klar vor Augen geführt werden, dass er im Fall einer neuerlichen Dienstpflichtverletzung nicht mehr auf vergleichbare Milde der Disziplinarbehörden vertrauen könnte und mit der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z 4 BDG), zu rechnen hätte.Dem Beschuldigten muss aber klar vor Augen geführt werden, dass er im Fall einer neuerlichen Dienstpflichtverletzung nicht mehr auf vergleichbare Milde der Disziplinarbehörden vertrauen könnte und mit der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG), zu rechnen hätte.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 5 MB

Anmerkung

Aufhebung mit Erk d VwGH v 15.9.2004, 2002/09/0103, im Strafausspruch u Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im 2. Rechtsgang mit Erk v 3.3.2005, GZ 134/12-DOK/01.

Dokumentnummer

DOKRS_20020315_134_6_DOK_01_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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