Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, außerdienstliches Verhalten, als Radfahrer an Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt, Fahrerflucht, Diversion, rechtskräftige Verwaltungsstrafe, disziplinärer Überhang, StrafbemessungRechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich beim Besch um einen Exekutivbeamten handelt, der auch mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut ist, kann es keinesfalls einem Zweifel unterliegen, dass vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG auszugehen ist, handelt es sich bei den vom Besch hiebei verletzten Verwaltungsvorschriften doch gerade um jene Normen, zur Beachtung deren Einhaltung er kraft seines Dienstes als Beamter berufen ist (vgl. auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Der Besch hat gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten - wenn auch außerdienstlich, so doch - in gravierender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Verfehlungen des Besch ist im vorliegenden Verfahren nicht aus (verwaltungs)strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzungen des Besch erschöpfen sich somit nicht in der Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände (§ 95 Abs. 1 BDG).Im Hinblick darauf, dass es sich beim Besch um einen Exekutivbeamten handelt, der auch mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betraut ist, kann es keinesfalls einem Zweifel unterliegen, dass vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen ist, handelt es sich bei den vom Besch hiebei verletzten Verwaltungsvorschriften doch gerade um jene Normen, zur Beachtung deren Einhaltung er kraft seines Dienstes als Beamter berufen ist vergleiche auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Der Besch hat gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten - wenn auch außerdienstlich, so doch - in gravierender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Verfehlungen des Besch ist im vorliegenden Verfahren nicht aus (verwaltungs)strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzungen des Besch erschöpfen sich somit nicht in der Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände (Paragraph 95, Absatz eins, BDG).
Der Beschuldigte hat durch dieses außerdienstlich gesetzte Verhalten somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen.Der Beschuldigte hat durch dieses außerdienstlich gesetzte Verhalten somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen.
Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Besch geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen - wobei der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 als iSd § 93 Abs. 2 BDG schwerste Dienstpflichtverletzung und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgründe gewertet wurden -, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Besch als Exekutivbeamten betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes aufgetragen ist, - mit der DK - zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der Verwaltungsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe gegeben ist und diese aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen auch erforderlich ist.Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Besch geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen - wobei der Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 als iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG schwerste Dienstpflichtverletzung und die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgründe gewertet wurden -, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Besch als Exekutivbeamten betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes aufgetragen ist, - mit der DK - zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der Verwaltungsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe gegeben ist und diese aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen auch erforderlich ist.
Bei Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gelangte die DOK - anders als die Erstinstanz - jedoch zu der Rechtsansicht, dass die Entlassung des Besch aus dem öffentlichen Dienst vorliegendenfalls nicht die geeignete Disziplinarstrafe darstellt, weil die verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen zwar schwer wiegend, aber keineswegs derart gravierend sind, dass von einer vollkommenen Zerstörung des Vertrauens der Dienstbehörde zum beschuldigten Beamten und somit von dessen Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst, im Speziellen für den Exekutivdienst, ausgegangen werden muss. Eine Alkoholisierung des Besch wurde zum Tatzeitpunkt der Aktenlage nach nicht festgestellt. Diesbezügliche Andeutungen oder Mutmaßungen im Disziplinarerkenntnis sind daher nicht zulässig.
Im Ergebnis erachtete die DOK in Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß von drei Monatsbezügen als ausreichend, den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, und die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten auch für angemessen.Im Ergebnis erachtete die DOK in Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß von drei Monatsbezügen als ausreichend, den Besch von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, und die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten auch für angemessen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 3 MB
Dokumentnummer
DOKRS_20020319_125_7_DOK_01_01