Norm
BDG §118 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Einstellung eines DiszVerf nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG belastet den Beamten mit dem Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Eine solche Einstellung kann daher im Instanzenzug bekämpft werden (VwGH 17.7.1997, 97/09/0164 mwH). Gleiches gilt für einen Nichteinleitungsbeschl, der inhaltlich auf die Gründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG gestützt wird, belastet doch auch ein solcher Beschl den Beamten mit dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung. Außerdem hat der Nichteinleitungsbeschl im vorliegenden Zusammenhang die selbe Funktion wie ein Einstellungsbeschl. Gegen einen solchen Beschl ist daher eine Berufung zulässig.Eine Einstellung eines DiszVerf nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG belastet den Beamten mit dem Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Eine solche Einstellung kann daher im Instanzenzug bekämpft werden (VwGH 17.7.1997, 97/09/0164 mwH). Gleiches gilt für einen Nichteinleitungsbeschl, der inhaltlich auf die Gründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG gestützt wird, belastet doch auch ein solcher Beschl den Beamten mit dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung. Außerdem hat der Nichteinleitungsbeschl im vorliegenden Zusammenhang die selbe Funktion wie ein Einstellungsbeschl. Gegen einen solchen Beschl ist daher eine Berufung zulässig.
Aus dem Berufungsvorbringen des BW ist zweifelsfrei zu entnehmen was er anstrebt, nämlich, den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung aus der Welt zu schaffen. Angesichts dieses Umstandes schadet es nicht, dass der BW von einer "Berufung gegen die Begründung" spricht, die das Gesetz nicht kennt, und dass er die ebenfalls nicht vorgesehene Feststellung begehrt, dass die Ermahnung zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Die Berufung ist daher zulässig.
Dokumentnummer
BEKRS_20020402_482_8_BK_01_01