RS Dok 2002/5/17 23/8-BK/02

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Veröffentlicht am 17.05.2002
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Rechtssatz

Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wird geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0378; VfGH 28.09.1998, B 279/98). Die Verletzung des Parteiengehörs kann zwar im Verfahren vor der Berufungsbehörde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden; nach der Rsp muss der BW aber - um damit Erfolg zu haben - darlegen, was er im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dies zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (VwGH 15.12.1989, 89/09/0067).

Dokumentnummer

BEKRS_20020517_23_8_BK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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