Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Auflösung des Arbeitsplatzes, Versetzung anderen Dienstort, persönliche und familiäre Verhältnisse des Beamten, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die für den Beamten schonendste VarianteRechtssatz
Bei der Auflösung des ArbPl und der Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort sind die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat überdies im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht, die für den Beamten im Rahmen des Möglichen schonendste Variante zu wählen (zB BerK 3.8.2000, GZ 39/7-BK/00 ua).
Im konkreten Fall hat die belangte DBeh im Ermittlungsverfahren gemäß § 38 Abs. 6 BDG die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BW erhoben, und sie hat auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Versetzung des BW Alternativen aufgezeigt. Sie unterließ es jedoch, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung konkret darauf einzugehen, wie sie die erhobenen persönlichen Umstände des BW werte, welche objektiven, nachprüfbaren Kriterien maßgeblich sind und wie sie zu dieser Entscheidung gelangte. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit als ergänzungsbedürftig. Zurückverweisung.Im konkreten Fall hat die belangte DBeh im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BW erhoben, und sie hat auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Versetzung des BW Alternativen aufgezeigt. Sie unterließ es jedoch, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung konkret darauf einzugehen, wie sie die erhobenen persönlichen Umstände des BW werte, welche objektiven, nachprüfbaren Kriterien maßgeblich sind und wie sie zu dieser Entscheidung gelangte. Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit als ergänzungsbedürftig. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20020606_32_9_BK_02_01