Norm
AVG §63 Abs5Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, Fristenlauf mit Zustellung an bevollmächtigten VertreterRechtssatz
Der BW war von einem mit Zustellbevollmächtigung nach § 9 Zustellgesetz ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten. Das Erkenntnis der DK erster Instanz konnte demnach nur dem Vertreter des BW wirksam zugestellt werden (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; vgl. auch bereits VwGH 28.4.1954, VwSlg. 3393/A). Die Behörde erster Instanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihren Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des BW zuzustellen. Letzterer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen (VwGH 29.6.2000, 2000/20/0180; 26.4.2001, 2000/20/0336).Der BW war von einem mit Zustellbevollmächtigung nach Paragraph 9, Zustellgesetz ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten. Das Erkenntnis der DK erster Instanz konnte demnach nur dem Vertreter des BW wirksam zugestellt werden (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; vergleiche auch bereits VwGH 28.4.1954, VwSlg. 3393/A). Die Behörde erster Instanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihren Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des BW zuzustellen. Letzterer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen (VwGH 29.6.2000, 2000/20/0180; 26.4.2001, 2000/20/0336).
Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Dies gilt auch bei Erteilung einer Vollmacht für die Zustellung von Postsendungen hinsichtlich der Verletzung von durch die Übernahme von Poststücken ausgelösten Pflichten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268). Das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende Verschulden des Machthabers (Rechtsanwaltes) an der Versäumung der Berufungsfrist war somit dem von ihm vertretenen BW zuzurechnen (VwGH 3.12.1999, 97/19/0182; 30.1.2001, 98/18/0225).
Insgesamt betrifft der Grund für die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG somit lediglich das Innenverhältnis des Mandatsvertrages zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter - das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das den Besch an der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels gehindert hätte, wurde nicht geltend gemacht und konnte von der DOK auch nicht erkannt werden - und war daher von der Berufungsbehörde nicht aufzugreifen.Insgesamt betrifft der Grund für die Versäumung der Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG somit lediglich das Innenverhältnis des Mandatsvertrages zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter - das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das den Besch an der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels gehindert hätte, wurde nicht geltend gemacht und konnte von der DOK auch nicht erkannt werden - und war daher von der Berufungsbehörde nicht aufzugreifen.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Zurückweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20020801_22_8_DOK_02_01