RS Dok 2002/8/9 40/9-BK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2002
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Norm

AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Partei hat keinen Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde (VwGH 26. 6. 1996, 95/07/0229; 25.1.1996, 95/19/0003 uva). Die Behörde hat insofern völlig freie Hand, weshalb die Partei selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG keinen Einfluss darauf hat, dass die Behörde von ihrem durch diese Bestimmung normierten Recht Gebrauch macht (VwSlg. 4323 A/1957; VwGH 10.4.1967, 279/67). Statt dessen steht der Partei das Recht zu, selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren.Die Partei hat keinen Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde (VwGH 26. 6. 1996, 95/07/0229; 25.1.1996, 95/19/0003 uva). Die Behörde hat insofern völlig freie Hand, weshalb die Partei selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG keinen Einfluss darauf hat, dass die Behörde von ihrem durch diese Bestimmung normierten Recht Gebrauch macht (VwSlg. 4323 A/1957; VwGH 10.4.1967, 279/67). Statt dessen steht der Partei das Recht zu, selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren.

Dokumentnummer

BEKRS_20020809_40_9_BK_02_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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