Norm
AVG §69 Abs3Rechtssatz
Die Partei hat keinen Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde (VwGH 26. 6. 1996, 95/07/0229; 25.1.1996, 95/19/0003 uva). Die Behörde hat insofern völlig freie Hand, weshalb die Partei selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG keinen Einfluss darauf hat, dass die Behörde von ihrem durch diese Bestimmung normierten Recht Gebrauch macht (VwSlg. 4323 A/1957; VwGH 10.4.1967, 279/67). Statt dessen steht der Partei das Recht zu, selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren.Die Partei hat keinen Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme durch die Behörde (VwGH 26. 6. 1996, 95/07/0229; 25.1.1996, 95/19/0003 uva). Die Behörde hat insofern völlig freie Hand, weshalb die Partei selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG keinen Einfluss darauf hat, dass die Behörde von ihrem durch diese Bestimmung normierten Recht Gebrauch macht (VwSlg. 4323 A/1957; VwGH 10.4.1967, 279/67). Statt dessen steht der Partei das Recht zu, selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren.
Dokumentnummer
BEKRS_20020809_40_9_BK_02_02