Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Nötigung, Fesselung einer Kollegin, Duldung der geschlechtlichen Nötigung an ihr durch einen Kollegen, rechtskräftige strafgerichtliche VerurteilungRechtssatz
Das dem Besch angelastete Verhalten (Fesselung einer Kollegin mit Handschellen an einen Stuhl und Duldung der geschlechtlichen Nötigung an ihr durch einen Kollegen) war als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG zu werten, weil ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Besch jedenfalls gegeben ist; als Dienstpflichtverletzung iSd § 7 B-GBG war dieses Verhalten jedoch nicht zu qualifizieren. Zu den Dienstpflichten des Besch als ExekutivBea gehört gerade auch die Abwehr strafbarer Handlungen, namentlich im Dienst der Strafrechtspflege, somit auch die Abwehr von Angriffen gegen die persönliche Freiheit und die körperliche Integrität anderer.Das dem Besch angelastete Verhalten (Fesselung einer Kollegin mit Handschellen an einen Stuhl und Duldung der geschlechtlichen Nötigung an ihr durch einen Kollegen) war als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu werten, weil ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Besch jedenfalls gegeben ist; als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 7, B-GBG war dieses Verhalten jedoch nicht zu qualifizieren. Zu den Dienstpflichten des Besch als ExekutivBea gehört gerade auch die Abwehr strafbarer Handlungen, namentlich im Dienst der Strafrechtspflege, somit auch die Abwehr von Angriffen gegen die persönliche Freiheit und die körperliche Integrität anderer.
Durch dieses Fehlverhalten hat der Besch ein schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als ExekutivBea gesetzt. Diesbezüglich ist von einem hohen Grad des Verschuldens und einem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch auszugehen. Entgegen der Rechtsmeinung des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes ist das Fehlverhalten des Besch aber nicht als so schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar wäre, wie dies bei schwerer wiegenden Fällen von Nötigungen seitens ExekutivBea durchaus zu bejahen ist (VwGH 15.12.1999, 97/09/0381; 22.10.1987, 86/09/0220).
DK: Geldstrafe EURO 3.000,-- (Ber d DA)
DOK: Geldstrafe 4 MB
Dokumentnummer
DOKRS_20020918_55_10_DOK_02_01