Schlagworte
ExekutivBea, sexuelle Belästigung, allgemeine Dienstpflichtverletzung, Schlag auf das Gesäß einer KolleginRechtssatz
Mit dem Anschuldigungspunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde dem Besch angelastet, sich zum Tatzeitpunkt in den Diensträumlichkeiten so eng an eine Kollegin gepresst zu haben, dass die Beamtin sein Geschlechtsteil spürte.
Bei bloß leugnendem Vorbringen eines mutmaßlichen Täters und Abstreiten des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes muss bzw. kann es keinesfalls prima vista auf jeden Fall zu einem Freispruch kommen. Den Angaben des mutmaßlichen Opfers einer derartigen Verfehlung wird dabei wesentliche und entscheidende Bedeutung zukommen.
Vorliegendenfalls erscheinen die widerspruchsfreien Angaben der Zeugin plausibel und glaubwürdig.
Die leugnende Verantwortung des Besch ist als Schutzbehauptung anzusehen, weil nicht angenommen werden kann, dass sich die Zeugin den Unannehmlichkeiten einer solchen Zeugeneinvernahme freiwillig und ohne Grund aussetzte, nur um den Besch wahrheitswidrig und wider besseres Wissen einer sexuellen Belästigung zu bezichtigen. Darüber hinaus stand die Zeugin - anders als der Besch - unter Wahrheitspflicht, wobei ihr die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor der Behörde bzw. der DK bewusst gewesen sein mussten.
Es war somit als erwiesen anzusehen, dass der Besch das ihm in Spruchpunkt 1. umschriebene Verhalten gesetzt hat und damit den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit.a B-GBG erfüllte. Es kann weiters auch keinem Zweifel unterliegen, dass das hier inkriminierte Verhalten des Besch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch zu beeinträchtigen, sodass auch eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG vorliegt. Gleichzeitig hat der Besch damit auch gegen § 15 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie iVm § 44 Abs. 1 BDG verstoßen.Es war somit als erwiesen anzusehen, dass der Besch das ihm in Spruchpunkt 1. umschriebene Verhalten gesetzt hat und damit den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, B-GBG erfüllte. Es kann weiters auch keinem Zweifel unterliegen, dass das hier inkriminierte Verhalten des Besch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch zu beeinträchtigen, sodass auch eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorliegt. Gleichzeitig hat der Besch damit auch gegen Paragraph 15, der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen.
Mit dem Anschuldigungspunkt 3. wurde dem Besch angelastet, der Kollegin zum Tatzeitpunkt in den Diensträumlichkeiten einen Schlag auf das Gesäß versetzt zu haben.
Da der Besch selbst einräumte, einige Kollegen fallweise auch an diesem Körperteil - wenn auch nicht sexuell motiviert - zu berühren, sich an seine Anwesenheit in der Kanzlei zum Tatzeitpunkt nicht erinnern konnte, andererseits jedoch behauptete, eine dritte Person sei nicht im Raum gewesen, erscheint die Darstellung der Zeugin insgesamt eher glaubwürdig und nachvollziehbar als die den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bloß leugnende Verantwortung des nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Besch.
Damit hat der Besch aber jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG iVm § 15 der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie zu verantworten, weil der Schlag auf das Gesäß einer Kollegin eine herabwürdigende Handlung darstellt, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den besch Beamten zu beeinträchtigen. Gleichgültig, welche Motivation der Besch dazu hatte, fest steht, dass die Hand des Besch an diesem Körperteil einer Kollegin bzw. eines Kollegen nichts verloren hat.Damit hat der Besch aber jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 15, der Unterkunftsordnung für die österreichische Bundesgendarmerie zu verantworten, weil der Schlag auf das Gesäß einer Kollegin eine herabwürdigende Handlung darstellt, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den besch Beamten zu beeinträchtigen. Gleichgültig, welche Motivation der Besch dazu hatte, fest steht, dass die Hand des Besch an diesem Körperteil einer Kollegin bzw. eines Kollegen nichts verloren hat.
Anders als die DK erster Instanz vertritt die DOK jedoch die Ansicht, dass der Tatbestand des § 7 B-GBG hier im Zweifel nicht erfüllt ist, weil der Besch vergleichbare Handlungen immer wieder an Kollegen beiderlei Geschlechtes setzte und die Zeugin selbst sowie auch der Zeuge X. das gegenständliche Verhalten des Besch für sich genommen nicht als sexuell motiviert angesehen haben.Anders als die DK erster Instanz vertritt die DOK jedoch die Ansicht, dass der Tatbestand des Paragraph 7, B-GBG hier im Zweifel nicht erfüllt ist, weil der Besch vergleichbare Handlungen immer wieder an Kollegen beiderlei Geschlechtes setzte und die Zeugin selbst sowie auch der Zeuge römisch zehn. das gegenständliche Verhalten des Besch für sich genommen nicht als sexuell motiviert angesehen haben.
Der hier vorliegende Sachverhalt war daher nicht als sexuelle Belästigung iSd § 7 B-GBG zu werten und diesem Tatbestand somit nicht zu unterstellen.Der hier vorliegende Sachverhalt war daher nicht als sexuelle Belästigung iSd Paragraph 7, B-GBG zu werten und diesem Tatbestand somit nicht zu unterstellen.
DK: Geldbuße EURO 500,-- (Ber d Besch)
DOK: Geldbuße EURO 400,-- wegen Freispruches in einem weiteren Anschuldigungspunkt
Dokumentnummer
DOKRS_20021025_52_7_DOK_02_01