RS Dok 2002/11/7 79/9-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2002
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §47
BDG §115
BDG §118 Abs1 Z4
BDG §223
AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Schulleiter, fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht, geringfügiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften; Auszahlung eines Honorars an die an derselben Schule beschäftigte Ehefrau, Befangenheit

Rechtssatz

Mit den in den Spruchpunkten 1. bis 3. angeführten Verhaltensweisen wurde dem Besch die bloß fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht bzw. die Verletzung von haushaltsrechtlichen Bestimmungen betr. die Gegenverrechnung angelastet, welche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten. Dieses Fehlverhalten war insgesamt als bloße Ordnungswidrigkeit und mangelhafte Arbeitsweise zu werten.

In Ansehung des Umstandes, dass der Besch in der Zeit der Tatbegehung durch den gleichzeitigen Schulumbau verstärkt Belastungen ausgesetzt war und durch sein Fehlverhalten weder dem Dienstgeber noch der Schule ein Schaden entstanden ist - die vom Besch getätigten Ausgaben waren zwar haushaltsrechtlich falsch bedeckt, aber keineswegs unzweckmäßig iSd Bestimmungen des § 128a ff SchUG - war das Verhalten des Besch nicht als disziplinär relevant zu erachten und der Besch gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG iVm § 126 Abs. 2 BDG von diesen Vorwürfen freizusprechen. Allerdings war das dem Besch zu Spruchpunkt 4. angelastete Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung iSd §§ 47 und 43 Abs. 2 BDG zu qualifizieren.In Ansehung des Umstandes, dass der Besch in der Zeit der Tatbegehung durch den gleichzeitigen Schulumbau verstärkt Belastungen ausgesetzt war und durch sein Fehlverhalten weder dem Dienstgeber noch der Schule ein Schaden entstanden ist - die vom Besch getätigten Ausgaben waren zwar haushaltsrechtlich falsch bedeckt, aber keineswegs unzweckmäßig iSd Bestimmungen des Paragraph 128 a, ff SchUG - war das Verhalten des Besch nicht als disziplinär relevant zu erachten und der Besch gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG von diesen Vorwürfen freizusprechen. Allerdings war das dem Besch zu Spruchpunkt 4. angelastete Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraphen 47 und 43 Absatz 2, BDG zu qualifizieren.

Der Besch musste sich bewusst sein, dass sein familiäres Naheverhältnis zu seiner an derselben Schule beschäftigten Ehefrau, deren in Rede stehendes Honorar dem gemeinsamen Haushalt zufloss, einen Befangenheitsgrund darstellt, der den Besch dazu hätte bewegen müssen, die Auszahlung des Honorars im Wege der DBeh zu veranlassen und sich einer eigenständigen Entscheidung zu enthalten.

Die Bestimmung des § 47 BDG, der der Besch zuwidergehandelt hat, orientiert sich bei ihrer Auslegung am Standard des § 7 AVG (VwGH 28.7.1999, 93/09/0315).Die Bestimmung des Paragraph 47, BDG, der der Besch zuwidergehandelt hat, orientiert sich bei ihrer Auslegung am Standard des Paragraph 7, AVG (VwGH 28.7.1999, 93/09/0315).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Angelegenheiten, die ihre Ehegattin betreffen, jedenfalls der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Das gilt auch für den Besch, der damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, weil er sich der Problematik der Förderung des Projekts seiner Ehefrau und der damit verbundenen Zweifel an der Objektivität seiner Amtsausübung bewusst sein musste. Weiters war das Fehlverhalten des Besch geeignet, das Vertrauen der ihm unterstellten Lehrer, aber auch der Allgemeinheit in seine korrekte Dienstausübung zu erschüttern und daher auch als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG zu werten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane in Angelegenheiten, die ihre Ehegattin betreffen, jedenfalls der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Das gilt auch für den Besch, der damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, weil er sich der Problematik der Förderung des Projekts seiner Ehefrau und der damit verbundenen Zweifel an der Objektivität seiner Amtsausübung bewusst sein musste. Weiters war das Fehlverhalten des Besch geeignet, das Vertrauen der ihm unterstellten Lehrer, aber auch der Allgemeinheit in seine korrekte Dienstausübung zu erschüttern und daher auch als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu werten.

Der Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle iSd § 223 BDG war in Ansehung der bloß einmaligen, nicht als schwer zu gewichtenden Dienstpflichtverletzung jedenfalls überzogen und daher aufzuheben.Der Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle iSd Paragraph 223, BDG war in Ansehung der bloß einmaligen, nicht als schwer zu gewichtenden Dienstpflichtverletzung jedenfalls überzogen und daher aufzuheben.

DK: Geldbuße 10% MB und Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle

(Ber d Besch)

DOK: Schuldspruch ohne Strafe und Aufhebung des Ausspruches des Verlustes der schulfesten Stelle

Anmerkung

Aufhebung wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Umfang des Spruchpunktes 4 mit Erk d VwGH v 9.10.2006, 2003/09/0016.

Dokumentnummer

DOKRS_20021107_79_9_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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