RS Dok 2003/2/25 29/8-BK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Norm

BDG §41f Abs1
AVG §6 Abs1
AVG §33
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Rechtzeitigkeit, Einbringung bei der unzuständigen Dienststelle, Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters, keine Anwendung des DVG im Verfahren vor der Berufungskommission

Rechtssatz

Die Beh, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Beh weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Beh und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des § 6 DVG im Verfahren vor der BerK (vgl. § 41f Abs. 1 BDG) in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.Die Beh, bei der das Rechtsmittel fälschlicherweise eingebracht wurde, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Berufung des BW auf seine Gefahr hin ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Beh weiterzuleiten. Die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Beh und des Durchlaufens des Dienstweges ergeben, sind mangels Anwendbarkeit des Paragraph 6, DVG im Verfahren vor der BerK vergleiche Paragraph 41 f, Absatz eins, BDG) in den Fristenlauf einzurechnen. Das bedeutet, dass die Berufungsfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt.

Der BW hat die Berufung innerhalb offener Berufungsfrist bei einer nicht zuständigen Dienststelle eingebracht. In Entsprechung § 6 Abs. 1 AVG wurde die Berufung der zuständigen Beh weitergeleitet. Das Einlangen der Berufung bei der zuständigen Beh war jedoch gemäß § 63 Abs. 5 AVG bereits verspätet, sodass die Berufung zurückzuweisen war.Der BW hat die Berufung innerhalb offener Berufungsfrist bei einer nicht zuständigen Dienststelle eingebracht. In Entsprechung Paragraph 6, Absatz eins, AVG wurde die Berufung der zuständigen Beh weitergeleitet. Das Einlangen der Berufung bei der zuständigen Beh war jedoch gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bereits verspätet, sodass die Berufung zurückzuweisen war.

Dokumentnummer

BEKRS_20030225_29_8_BK_03_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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