Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Änderung der Verwaltungsorganisation, Abberufung und Einteilung "über den Stand", zwingend schriftliches Vorhalteverfahren, maßgeblicher SachverhaltRechtssatz
Im Zuge der Reorganisation der Zentralstelle wurde der BW von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und auf einem Arbeitsplatz der Nummernreihe 900 "über den Stand" eingeteilt. Diese Bezeichnung entbehrt einer gesetzlichen Deckung; es bleibt damit rechtlich unklar, was die Behörde damit bezweckt.
Entgegen § 38 Abs. 6 BDG wurde der BW von der in Aussicht genommenen Versetzung schriftlich nicht in Kenntnis gesetzt und ihm nicht die gesetzlich zwingend vorgesehene Zweiwochenfrist für Einwendungen eingeräumt. Dem Protokoll über das "Personaleinplanungsgespräch", welches die Basis für die nach Auffassung der belangten Behörde erteilte Zustimmung des BW bildet, sind weder die Wertigkeit noch Angaben über die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes zu entnehmen.Entgegen Paragraph 38, Absatz 6, BDG wurde der BW von der in Aussicht genommenen Versetzung schriftlich nicht in Kenntnis gesetzt und ihm nicht die gesetzlich zwingend vorgesehene Zweiwochenfrist für Einwendungen eingeräumt. Dem Protokoll über das "Personaleinplanungsgespräch", welches die Basis für die nach Auffassung der belangten Behörde erteilte Zustimmung des BW bildet, sind weder die Wertigkeit noch Angaben über die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes zu entnehmen.
Mangels Durchführung des zwingend vorgesehenen Vorhalteverfahrens kommt der auf Basis eines mangelhaften "Personaleinplanungsgespräches" erteilten Zustimmung des BW keine rechtliche Bedeutung zu. Dem bekämpften Bescheid bzw. den vorgelegten Unterlagen ist weder die Wertigkeit des "alten" bzw. des "neuen" Arbeitsplatzes zu entnehmen, noch ob überhaupt eine bescheidmäßig zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt.
Das durchgeführte Verfahren ist derart mangelhaft, dass umfangreiche Erhebungen unter Beiziehung des BW erforderlich sind. Durch die späte Vorlage der Berufung durch die Behörde erster Instanz (Berufung vom 28. November 2002, Vorlage der Berufung mit Schreiben vom 22. Jänner 2003) ist es der Berufungsbehörde, unter Wahrung der im § 41a Abs. 5 BDG normierten Frist, auch praktisch nicht möglich, die verfahrensnotwendigen Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen. Die Angelegenheit war daher an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Das durchgeführte Verfahren ist derart mangelhaft, dass umfangreiche Erhebungen unter Beiziehung des BW erforderlich sind. Durch die späte Vorlage der Berufung durch die Behörde erster Instanz (Berufung vom 28. November 2002, Vorlage der Berufung mit Schreiben vom 22. Jänner 2003) ist es der Berufungsbehörde, unter Wahrung der im Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG normierten Frist, auch praktisch nicht möglich, die verfahrensnotwendigen Sachverhaltsergänzungen vorzunehmen. Die Angelegenheit war daher an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20030225_28_10_BK_03_01