Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht der Sachbeschädigung bei Amtshandlung, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Der beschuldigte Beamte ist strafgerichtl wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) - also einem Vorsatzdelikt - rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht ist somit den Angaben des beschuldigten Beamten - er sei auf dem Rollsplitt ausgerutscht und mit seinem Bein gegen die Beifahrertür gerutscht - nicht gefolgt. Das von ihm gesetzte Verhalten (Tritt gegen die Beifahrertür anlässlich einer Amtshandlung) betrifft aber auch den Kernbereich der von ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten zu vollziehenden Normen bzw. zu schützenden Rechtsgüter ("fremdes Vermögen"). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass durch den in Rede stehende Verstoß gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des beschuldigten Beamten beeinträchtigt wurde und dem auch nicht ein geringer Unrechtsgehalt zukommt.Der beschuldigte Beamte ist strafgerichtl wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) - also einem Vorsatzdelikt - rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht ist somit den Angaben des beschuldigten Beamten - er sei auf dem Rollsplitt ausgerutscht und mit seinem Bein gegen die Beifahrertür gerutscht - nicht gefolgt. Das von ihm gesetzte Verhalten (Tritt gegen die Beifahrertür anlässlich einer Amtshandlung) betrifft aber auch den Kernbereich der von ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten zu vollziehenden Normen bzw. zu schützenden Rechtsgüter ("fremdes Vermögen"). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass durch den in Rede stehende Verstoß gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des beschuldigten Beamten beeinträchtigt wurde und dem auch nicht ein geringer Unrechtsgehalt zukommt.
Der mit der Tat verbundene Umstand und damit auch die in Frage stehende Verdachtslage ebenso wie jene Rechtsvorschriften, die durch die Tat möglicherweise verletzt wurden, ist konkret genug und damit der gegen den Besch erhobene Tatvorwurf ausreichend klargestellt, sodass die Voraussetzung für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses vorliegen. Die Frage der Erweislichkeit der Schuld- und Rechtsfrage ist ohnehin der DK vorbehalten. Der Ber des DA war somit stattzugeben und der Nichteinleitungsbeschluss aufzuheben. Die DK wird die Einleitung zu beschließen haben.
Dokumentnummer
BEKRS_20030508_146_10_BK_03_01