Norm
PTSG §17 Abs1aSchlagworte
ehemalige Beamte der PTA, Zuweisung an ein Nachfolgeunternehmen, Änderungen in der Unternehmensstruktur, Weitergeltung der Dienstvorschriften des Bundes,Rechtssatz
Die BW steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich). Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG),
Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996, wurde sie zur Dienstleistung für die Dauer des Dienststandes als Beamtin der Post und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt § 17a Abs. 1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind. Dies gilt auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur, sodass diese Vorgangsweise "Weitergeltung des Dienstrechts" - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang wohl entspricht. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles II der genannten Richtlinie gewährleistet. Dies gilt auch für das Dienstverhältnis der BW, die kraft der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 entsprechend ihrer Verwendung kraft Gesetz gemäß § 17 Abs. 1a PTSG dem Unternehmensbereich der Telekom Austria AG bzw. einem der genannten Tochterunternehmen im Unternehmensbereich (hier: Datakom) zur Verwendung zugewiesen wurde.Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, wurde sie zur Dienstleistung für die Dauer des Dienststandes als Beamtin der Post und Telekom Austria AG zugewiesen. Hinsichtlich des Dienstrechtes für die in diesem Bereich tätigen Beamten bestimmt Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter verbindlich sind. Dies gilt auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur, sodass diese Vorgangsweise "Weitergeltung des Dienstrechts" - inhaltlich gesehen und ungeachtet dessen, dass das Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst werden (AVRAG) Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AVRAG ausdrücklich ausnimmt - auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 77/187/EWG und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang wohl entspricht. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur wird durch die Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die "Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer" im Sinne des Teiles römisch zwei der genannten Richtlinie gewährleistet. Dies gilt auch für das Dienstverhältnis der BW, die kraft der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, entsprechend ihrer Verwendung kraft Gesetz gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG dem Unternehmensbereich der Telekom Austria AG bzw. einem der genannten Tochterunternehmen im Unternehmensbereich (hier: Datakom) zur Verwendung zugewiesen wurde.
Dokumentnummer
BEKRS_20030513_38_129_107_BK_03_01